Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/118: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 6 Seiten
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Zu Absatz 3:
Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex wird die GKI aufgehoben. Die Bestimmung verweist daher in Absatz 3 neu auf Artikel 34 Absatz 1 des EG-Visakodex.
Art. 28 Auslandvertretungen
Zu Absatz 2:
Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex werden Anlage V GKI und Artikel 17 Absatz 2 SDÜ aufgehoben.
Art. 29 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Be-
hörden
Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex wird die Verordnung (EG) Nr. 415/2003 aufgehoben. Die Bestimmung verweist daher neu auf die Artikel 35, 36 und auf Anhang IX des EG-Visakodex.
Art. 32 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren
Zu Absatz 2-3:
Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex werden Artikel 17 Absatz 2 SDÜ und die Anlage V, 14 sowie Teil V Ziffer 2.3 GKI aufgehoben. Die Bestimmung verweist daher in den Absätzen 2 und 3 neu auf die Artikel 22, 31 und 34 des EG-Visakodex.
Art. 33 Stellvertretung im Visumverfahren
Zu Absatz 1:
Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex werden Artikel 12 Absätze 2 und 3 SDÜ und Teil II Ziffern 1.2 und 2.2 GKI aufgehoben. Die Bestimmung verweist daher in Absatz 1 neu auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 des EG-Visakodex.
Art. 34 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort
Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex wird Teil VIII GKI aufgehoben. Die Bestimmung verweist daher neu auf Artikel 48 des EG-Visakodex.
Art. 54
Zu Absatz 1:
Mit der Übernahme des EG-Visakodex werden die Verfahrensgarantien verstärkt. Ziel ist es, dass alle Personen, die in einem Schengen-Staat ein Visum beantragen, gleich behandelt werden. In Absatz 1 wird daher neu festgehalten, dass der Entscheid über die Verweigerung des Visums und die entsprechende Begründung der Antragstellerin resp. dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI des EG-Visakodex mitgeteilt werden. Ab dem Inkrafttreten des neuen Artikels 6 AuG kann gegen diese Verfügung bei der zuständigen Behörde (BFM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Artikel 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren7 (VwVG) gilt sinngemäss.