Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/118: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 6 Seiten
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Art. 10 Reisekrankenversicherung
Zu Absatz 1-2:
Wie in Artikel 2 wird bei dieser Bestimmung neu der Begriff „Reisekrankenversicherung“ eingeführt und anstelle der GKI neu auf den EG-Visakodex verwiesen.
Zu Absatz 2 (neu):
Absatz 2 regelt neu die Befreiung von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung.
Buchstabe a entspricht materiell dem heute geltenden Absatz 2.
Buchstabe b regelt neu, dass Personen, die bereits eine berufliche Reisekrankenversicherung haben von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit sind.
Buchstabe c entspricht materiell dem heute geltenden Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a.
Art. 12 Voraussetzungen
Zu Absatz 2:
Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex werden die Artikel 9–17 SDÜ4 aufgehoben.
In Buchstabe d fällt daher der Verweis auf die SDÜ weg.
Auch in Buchstabe e wird anstelle der SDÜ neu auf Artikel 22 des EG-Visakodex verwiesen.
Der neue Buchstabe g hält fest, dass wenn der Zweck des geplanten Aufenthalts nicht begründet wird, das Visum verweigert wird. Dies entspricht materiell Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a ii) des EG-Visakodex.
Gemäss dem neuen Buchstaben h wird das Visum neu verweigert, wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb von sechs Monaten bereits drei Monate in einem Schengen-Staat mit einem Schengen-Visum oder einem Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat. Dies entspricht materiell Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a iv) des EG-Visakodex.
Schliesslich wird im neuen Buchstaben i festgehalten, dass das Visum verweigert wird, wenn der Nachweis über das Vorhandensein einer gültigen Reisekrankenversicherung nicht erbracht wird. Dies entspricht materiell Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a vii) des EG-Visakodex.
Nebst diesen Verweigerungsgründen müssen selbstverständlich für die Visumerteilung die Einreisevoraussetzungen von Artikel 2 VEV sowie von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)5 erfüllt sein.
Zu Absatz 3:
Mit der Übernahme des EG-Visakodex werden die Verfahrensgarantien verstärkt. Ziel ist es, dass alle Personen, die in einem Schengen-Staat ein Visum beantragen, gleich behandelt werden. Daher verpflichtet sich die Schweiz in Absatz 3, den Entscheid über die Verweigerung des Visums und die entsprechende Begründung dem Gesuchsteller mit einer Verfügung mitzuteilen.
4 ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 19