Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/118: Anpassung der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) · 6 Seiten

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Das schweizerische Visumverfahren muss demnach den Bestimmungen des EG-Visakodex angepasst werden. Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer8 (AuG) wurde im Rahmen der Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 betreffend das Visa-Informationssystem (VIS-Verordnung) angepasst. Die betreffende Bestimmung wurde am 11. Dezember 2009 vom Parlament verabschiedet. Daher stimmt zurzeit der Wortlaut von Artikel 6 AuG nicht ganz mit dem vorgeschlagenen Artikel 54 Absatz 1 VEV überein.

Die Umsetzung auf formellgesetzlicher Stufe ist somit bereits in die Wege geleitet. Die Anpassung des AuG wird jedoch erst nach der Umsetzung des EG-Visakodex in Kraft treten. Bis dahin muss Artikel 6 Absatz 2 so ausgelegt werden, dass er den Anforderungen des EG-Visakodex entspricht und Artikel 54 Absatz 1 entsprechend zur Anwendung kommen kann.

2. Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 2007

Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex werden nur noch die Visumkategorien A, C und D unterschieden. Die Kategorie B sowie das Sammelvisum werden aufgehoben. Als Folge dessen ist auch die Gebührenverordnung anzupassen.

Art. 12 Gebühren

Zu Absatz 1:

Absatz 1 Buchstabe d hält neu fest, dass für Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren eine Visumgebühr in der Höhe von 35 Euro erhoben wird. Dies entspricht Artikel 16 Absatz 2 des EG-Visakodex.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 entspricht materiell dem geltenden Recht. Die Formulierung stützt sich jedoch neu auf Artikel 16 Absatz 6 des EG-Visakodex.

Art. 13 Gebührenfreie Visumerteilung

Zu Absatz 1 Bst. ebis (neu):

Die gebührenfreie Visumerteilung nach Artikel 13 Absatz 1 wird mit einem neuen Buchstaben ebisergänzt. Vertreter gemeinnütziger Organisationen unter 25 Jahren, die an von gemeinnützigen Organisationen organisierten Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, sind neu von der Visumgebühr befreit. Diese Bestimmung entspricht Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d des EG-Visakodex.