Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
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des BIP-Rückgangs geht auch die Zahl der Erwerbstätigen leicht zurück; die Reduktion liegt Ende 2015 bei 5 500 Personen. Dies entspricht einer Abnahme um 0,1 Prozent.
Die Auswirkungen des KOP 11/13 auf die Wirtschaft sind nach den Modellrechnungen somit gering. Darüber hinaus müssen diesen kurzfristigen negativen Effekten des Konsolidierungsprogramms die positiven Effekte einer schuldenbremsekonformen, nachhaltigen Sanierung des Haushalts und einer glaubwürdigen Finanzpolitik gegenüber gestellt werden. So würde die Anhäufung von strukturellen Defiziten zu einem entsprechenden Anstieg der Schulden und Passivzinsen führen, wodurch der finanzpolitische Handlungsspielraum der öffentlichen Hand zur Wahrnehmung seiner eigentlichen Aufgaben zusehends eingeschränkt würde. Zudem dürfte sich eine anhaltende Defizitwirtschaft des Staates aufgrund einer Erhöhung der Risikoprämien negativ auf das reale Zinsniveau auswirken. Die Investitionsbereitschaft von Privaten wird dadurch verringert, zumal diese auch mit Steuererhöhungen rechnen müssen, was sich tendenziell negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz auswirkt.
5 Verhältnis zur Legislaturplanung
Ziel 3 der Botschaft vom 23. Januar 200882 über die Legislaturplanung 20072011 lautet: «Handlungsfähigkeit des Staates und Attraktivität des Steuersystems stärken: Ausgleich des Bundeshaushalts nachhaltig sicherstellen und Steuerreform weiterführen».
Mit vorliegender Botschaft soll die Einhaltung der Schuldenbremse in den Finanzplanjahren gewährleistet werden. Damit trägt das Konsolidierungsprogramm wesentlich zu der unter der genannten Zielsetzung anvisierten nachhaltigen Entwicklung des Bundeshaushalts bei.
Gleichzeitig werden dem Parlament im Rahmen der vorliegenden Botschaft die rasch wirkenden Massnahmen aus der Aufgabenüberprüfung des Bundes unterbreitet. Diese ist als Richtliniengeschäft Gegenstand des Bundesbeschlusses vom 18. September 200883 über die Legislaturplanung (Bundesbeschluss, Art. 4 Ziff. 19).
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit
Die zu ändernden Gesetze sind seinerzeit gestützt auf die Bundesverfassung im ordentlichen Verfahren erlassen worden. Die verfassungsmässige Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem jeweiligen Ingress der einzelnen, nunmehr zu ändernden Erlasse. Die mit vorliegender Botschaft beantragten Änderungen halten sich im Rahmen dieser Verfassungsnormen. Darüber hinaus stützen sich die Sparaufträge an den Bundesrat auf die verfassungsmässigen Kompetenzen des Bundes in den betroffenen Aufgabengebieten.
Die Vorlagen sind daher insgesamt verfassungs- und gesetzesmässig.
82 BBl 2008 753 ff.
83 BBl 2008 8543.