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Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 7 Seiten
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Art. 10 Abs. 6
6Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über:
a. den Schutz der Arten;
b. die Verhütung von Schäden und von Gefährdungssituationen;
c. die Förderung von Verhütungsmassnahmen;
d. die Ermittlung von Schäden und deren Entschädigung;
e. die Voraussetzung für die Vergrämung, den Fang oder den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeit von Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowie die vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären, Wölfe oder Luchse;
f. die interkantonale Koordination der Massnahmen.
Art. 21
Aufgehoben
II. Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 30. September 19912 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete
Art. 7 Abs. 4
4Das Bundesamt für Landestopografie sorgt dafür, dass in den Themenkarten (Skitouren- und Wanderkarten) die Wildruhezonen sowie die darin begeh- und befahrbare Routen bezeichnet sind.
2. Verordnung vom 21. Mai 20083 über Geoinformation
Anhang 1, Tabelle, Identifikator 170 und 179