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Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 7 Seiten
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h. Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen;
i. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuerwaffen und Faustfeuerwaffen;
j. Feuerwaffen,
1. deren Lauf kürzer als 45 cm ist;
2. deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist;
3. deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann;
4. die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet sind;
k. das Schiessen aus Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt, ausser zur Verhinderung von Schäden an den ausgelegten Fanggeräten bei der Ausübung der Berufsfischerei;
l. das Schiessen aus fahrenden Motorfahrzeugen, aus Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie aus Eisenbahnen und Luftfahrzeugen;
m. für die Wasservogeljagd: Bleischrot.
2Abweichend von Absatz 1 dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, verwendet werden:
a. Faustfeuerwaffen für Fangschüsse;
b. Messer zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden.
Art. 3 Abs. 1 Bst. d
1Die Kantone können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies nötig ist, um:
d. verletzte Tiere nachzusuchen.
Art. 3bisAbs. 1 und 2
1Die Moorente und das Rebhuhn sind geschützt.
2Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt beschränkt und erweitert:
a. Wildschwein: vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit;
b. Kormoran: vom 1. März bis 31. August;
c. Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: vom 16. Februar bis 31. Juli.