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Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 7 Seiten

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h. Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen;

i. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuerwaffen und Faustfeuerwaffen;

j. Feuerwaffen,

1. deren Lauf kürzer als 45 cm ist;

2. deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist;

3. deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann;

4. die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet sind;

k. das Schiessen aus Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt, ausser zur Verhinderung von Schäden an den ausgelegten Fanggeräten bei der Ausübung der Berufsfischerei;

l. das Schiessen aus fahrenden Motorfahrzeugen, aus Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie aus Eisenbahnen und Luftfahrzeugen;

m. für die Wasservogeljagd: Bleischrot.

2Abweichend von Absatz 1 dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, verwendet werden:

a. Faustfeuerwaffen für Fangschüsse;

b. Messer zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden.

Art. 3 Abs. 1 Bst. d

1Die Kantone können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies nötig ist, um:

d. verletzte Tiere nachzusuchen.

Art. 3bisAbs. 1 und 2

1Die Moorente und das Rebhuhn sind geschützt.

2Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt beschränkt und erweitert:

a. Wildschwein: vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit;

b. Kormoran: vom 1. März bis 31. August;

c. Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: vom 16. Februar bis 31. Juli.