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Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 7 Seiten
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b. rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen worden sind;
c. weder Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und die genetische Eigenart noch für die Land- und Forstwirtschaft entstehen.
2Das BAFU kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter Arten, die in der Schweiz bereits vorkommen und in ihrem Bestand bedroht sind, ausgesetzt werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 erfüllt sind.
3Tiere, die ausgesetzt werden, müssen markiert und gemeldet werden (Art. 13 Abs. 4).
Art. 8bisUmgang mit nicht einheimischen Tieren
1Tiere die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, dürfen nicht ausgesetzt werden.
2Das Departement bezeichnet im Anhang die nicht einheimischen, invasiven Tierarten, deren Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig ist. Es passt diese Liste nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen und der betroffenen Kreise an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Invasivität dieser Tierarten gelangt.
3Für die Einfuhr von Tieren gemäss Anhang ist eine Bewilligung des BAFU erforderlich. Diese kann erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können.
4Das Halten von Tieren gemäss Anhang bedarf einer Bewilligung der kantonalen Behörde. Diese kann erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können.
5Für die Einfuhr sowie die Haltung von Schwarzkopfruderenten, Greifvogelhybriden und Grauhörnchen werden keine Bewilligungen erteilt. Ausnahmen können bewilligt werden für bestehende Haltungen und Forschungszwecke.
6Die Kantone sorgen dafür, dass Bestände von Tieren nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, reguliert werden und sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese, wenn sie die einheimische Artenvielfalt gefährden. Sie informieren das BAFU darüber. Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.
Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz
1Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen Tiere folgender Arten ergriffen werden: Stare, Wacholderdrosseln und Amseln.
2… Bei der Festlegung des Zeitraums tragen sie dem Schutz der Altvögel während der Brutzeit Rechnung.