Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 39Fedlex · Ergebnisbericht
und zudem könnte die Einschränkung der freien Begehbarkeit zu einer Ersatzmassnahme gemäss Art. 7 FWG führen. Eine rechtzeitige und detaillierte Abstimmung von Schutz- und Nutzungszielen wird deshalb als Chance erachtet, Besucher zu informieren und lenken. Diverse Freizeit- und Sportorganisationen (SAC, SwissOlympic, SwissCycling, Seilbahn Schweiz, Schweizer Bergführerverband) fordern bei der in diesem Buchstaben geregelten Abstimmung von „Wildruhezonen mit Tourismus“ eine obligatorische Partizipation der Interessenvertreter über folgende Anpassung des Bst. b): "die touristische Nutzung, (neu) die Nutzung für Erholung und Sport und die Schutzziele der Wildruhezonen aufeinander abgestimmt werden. Dabei berücksichtigen sie frühzeitig die betroffenen Interessengruppen, unter anderem den Schweizer-Alpen-Club SAC, den Schweizer Bergführerverband, Seilbahnen Schweiz". Falls diese Partizipation nicht im Verordnungstext selber verankert werde, dann fordert der SAC, dass dies in der geforderten „Vollzugshilfe Wildruhezonen“ zu geschehen habe, wobei letzteres als unzureichend erachtet wird. Durch diese obligatorische Partizipation der Interessenvertreter könne langwierigen Einsprech- und Beschwerdeverfahren vorgebeugt werden; Weiter verbessere der optimale Einbezug des lokalen Wissens das Ergebnis fachlich. In den vorgeschlagenen Textentwurf des SAC eingeflossen ist auch, dass die Ziele des Nutzens und Schützens nicht miteinander „in Einklang gebracht“, sondern höchstens „optimal aufeinander abgestimmt“ werden können. Weiter lehnt der SAC kategorisch jegliche Regelung des Kletterbetriebs via Wildruhezonen ab und fordern, dass die entsprechende Passage aus dem erläuternden Bericht gestrichen werde, sofern der Bericht noch abgeändert werden kann. In jedem Fall sei es nötig, diese Forderung in der vom SAC geforderten „Vollzugshilfe Wildruhezonen“ zu regeln (siehe dazu Art. 4bisAbs. 5 JSV). Nach Ansicht des SAC sind Konflikte mit Kletterbetrieb wie bisher via Vereinbarungen zu lösen. Es sei unverhältnismässig, ein ganzes Klettergebiet aufgrund einer Wanderfalkenbrut via Wildruhezonen zu sperren. Hier seien flexiblere Weg zu suchen, z.B. zeitlich begrenzte Sperrung einer einzelnen Route und Sensibilisierung der Kletterer. Wildruhezonen dürfen auch nicht zweckentfremdet werden und z.B. zum Schutz der Felsenflora ausgeschieden werden. In dem Sinne fordert der SAC ebenfalls, dass Wildruhezonen auf die vom Postulat Allemann geforderten alpinen Gebiete und für den Winter begrenzt werden sollen. Das heisst, keine Ausdehnung auf Mittelland und Jura sowie den Sommer. Hier seien andere Schutzinstrumente zielführender (Wildtierkorridore, ökologische Ausgleichsflächen, Naturschutzgebiete, Waldreservate, Banngebiete, Vereinbarungen).
Art. 4bis Abs. 2 Bst. c JSV
Art. 4 Abs. 2 Bst. c
2 Sie sorgen insbesondere dafür, dass:
c. Neue Forderung anlässlich der Anhörung (zusätzliche Schutzbestimmungen, periodische Überprüfung, obli-
gatorische Partizipation).
Verschiedene Organisationen und Verbände fordern die Ergänzung des Wildruhezonenartikels mit zusätzlich verpflichtenden Bestimmungen.
Ressourcenschutz: Die Naturschutzorganisation Helvetia Nostra fordert zwei neuen Buchstaben zu weitergehenden Schutzbestimmungen und zu allfälligen Sanktionen:
(neu) c) "Die Ausübung der Jagd, touristische Flüge sowie das Fliegen mit Kampfflugzeugen und die winterliche Holznutzung sind innerhalb von Wildruhezonen strikte unter-
G262-0576