Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Anhang 3 Ziff. 1 Abs. 1
Der Kanton LU beantragt, dass bei gentechnisch veränderten Organismen keine kumulativen Meldungen möglich sein sollen, denn die Behörden bräuchten Angaben, um die Einstufung überprüfen zu können.
Anhang 3 Ziff. 1 Abs. 2
Die Kantone GR, LU, SG und ZH fordern, es müsse abgeklärt werden, wie sich die Meldung des Herstellerssicherstellen lasse, wenn die Schul- und Ausstellungskits im Ausland bezogen werden. Zweitens beantragen sie, es sei zu definieren, in welchen Abständen der Hersteller die Verwendungsorte nachmelden muss. Die Standorte seien den kantonalen Fachstellen mitzuteilen. Der Kanton AG fordert, dass an dieser Stelle auch Angaben zur Art der Anlagen und zu deren Sicherheitsstufe gemacht werden müssen.
economiesuisse, Novartis und SGCI weisen darauf hin, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 im Gentechnikgesetz (GTG) die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen in standardisierten Experimentierkits zu Zwecken der Schulung und Veranschaulichung bei Tätigkeiten der Klasse 1 vollständig von der Meldepflicht zu befreien sei. Sie schlagen vor, die Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes zu verpflichten, eine Liste der von der Meldepflicht befreiten standardisierten Experimentierkits zu führen. Der Verordnungstext sei demnach in Art. 8, 10, 16 Abs. 2 sowie in Anhang 3 Ziff. 1.2 entsprechend anzupassen.
economiesuisse, Novartis und SGCI erklären, dass Sammelmeldungen keine praktikable Lösung seien. Die Hersteller solcher Kits können ihre tatsächlichen Verwendungsorte nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand dokumentieren. Die Risiken aus der Anwendung derartiger Kits seien für Mensch und Umwelt geringer oder höchstens vergleichbar mit anderen erhältlichen, standardisierten Experimentierkits, die etwa gebietsfremde Organismen beinhalten, jedoch keiner Meldepflicht unterstehen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 GTG könne der Bundesrat für bestimmte gentechnisch veränderte Organismen Vereinfachungen der Melde- oder Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Art. 6-9 GTG (hier besonders Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologische Vielfalt) ausgeschlossen ist. Beim Kit Gen Spirale (Novartis) seien diese Punkte erfüllt, sodass von einer Meldepflicht abgesehen werden könne.
Anhang 3 Ziff. 2 Administrative Angaben
Der Kanton BS meint, dass neben dem Standort der Tätigkeit auch Angaben zur Art der Anlagen und Sicherheitsstufen gemacht werden sollten.
Anhang 3 Ziff. 2 Bst. b
Das Laboratorium der Urkantone sowie die Kantone NW, OW und UR beantragen, dass die Angaben neben der Bezeichnung auch die Klassierung der Tätigkeit enthalten sollen.
Anhang 3 Ziff. 2 Bst. c
Die Kantone BS, LU und SO beantragen ergänzende Angaben wie Art der Anlagen und Sicherheitsstufe, da diese Informationen für die Vollzugsbehörden wichtig seien.
Anhang 3 Ziff. 2 Bst. f
Die EFBS ist mit der gleichen Begründung wie zu Art. 5 Abs. 3 der Ansicht, dass diese Bestimmung (Durchführung einer Interessenabwägung für gentechnisch veränderte Tiere) gestrichen werden sollte. Die in TSchG, TSchV und Tierversuchsverordnung verlangten Angaben sollten auch für Tätigkeiten gemäss ESV ausreichen.
Anhang 3 Ziff. 3 Fachliche Angaben
Die Unterscheidung zwischen «für diagnostische Analysen» und «für übrige Tätigkeiten» ist aus Sicht der EFBS an dieser Stelle nicht sinnvoll. Die unter 3.2 aufgeführten Punkte reichten für die Meldung aller Tätigkeiten aus. Zudem sei eine Beschreibung (3.1 a und b) von
32/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857