Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Verhinderung der Verbreitung in Form einer Tabelle (wie am Beispiel der Insekten in den Erläuterungen dargestellt) zur Verfügung gestellt werden.
Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle
Die SULM wünscht eine grundsätzliche Überarbeitung der Tabelle und eine Gruppierung nach Themen. Zudem müsse der Zugang zum Gebäude bzw. zur Abteilung für alle Sicherheitsstufen eingeschränkt werden.
Die EFBS findet die eckigen Klammern ([.]) für das Ersetzen oder Weglassen von Sicherheitsmassnahmen eine eindeutige Verbesserung, meint aber, die ganze Spalte mit den Angaben zur Sicherheitsstufe 4 könne gestrichen werden, da in der Schweiz fast keine Labors der Sicherheitsstufe 4 gebaut würden und andernfalls die Sicherheitsmassnahmen ortsspezifisch und detaillierter festgelegt werden müssten.
Die Suva meint, dass einige besondere Massnahmen in der Tabelle auf Mikroorganismen ausgelegt seien (z. B. die Verwendung einer mikrobiologischen Sicherheitswerkbank und die Abfallentsorgung). Die Anwendbarkeit dieser Massnahmen auf Parasiten sei mit der vorgeschlagenen Definition für Mikroorganismen nicht offensichtlich. Die Änderungen in der ESV hätten aber keine Konsequenzen für den Geltungsbereich der SAMV.
Die Kantone GR, SG und ZH beantragen die Ergänzung «Kommunikationssysteme vorhanden» als Sicherheitsmassnahme unter «Gebäude» für die Sicherheitsstufen 3 und 4. Diese Sicherheitsmassnahme würde eine schnelle und reibungslose Kommunikation zwischen dem Containment und der Umgebung sowohl im Normal- als auch im Störfall gewährleisten.
Der Kanton LU stellt den Antrag, dass kontaminiertes Löschwasser im Gebäude zurückgehalten und unschädlich dekontaminiert werden müsse. Bei A solle dies ab Stufe 2 und generell bei Sicherheitsstufe 3 und 4 erfolgen, denn es gebe im Löschwasser immer noch aktive Organismen, die in grösseren Mengen ins Freie gelangen könnten. Auch fordert der Kanton LU, für den internen Transport eindeutige und risikogerechte Massnahmen (z. B.
Validierung, Verpackung, Transportmittel, Transportpapiere, Wegroute) festzulegen, welche in die Tabelle eingefügt werden sollen.
Die Kantone GR, SG und ZH beantragen, nach der Sicherheitsmassnahme 28 «Persönliche Schutzmassnahmen» sollte ein Hinweis zu den stufengerechten, notwendigen, arbeitsmedizinischen und personenbezogenen Massnahmen eingefügt werden, da dies vor allem für den Vollzug der SAMV wichtig sei.
Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Legende A
economiesuisse, Novartis, Roche, SGCI und die Kantone LU, SO und TI weisen darauf hin, dass statt der bisherigen Unterscheidung nach Zweck der Anlagen (Forschungs- und Produktionsanlage) neu nur nach dem Massstab der Flüssigkulturen unterschieden wird. Wie auch das Laboratorium der Urkantone sowie die Kantone NW und OW finden sie, die Volumina für den Grossmassstab seien zu hoch. Der Kanton TI fordert, die derzeit gültige Massnahme zu belassen, da mit ihr bisher keine Probleme aufgetreten seien. economiesuisse, Novartis Roche und SGCI schlagen vor, die Schwellenwerte zum Grossmassstab zu streichen, dafür den Begriff «Grossmassstab» ohne Festlegung verbindlicher Schwellenwerte zu verwenden und mit Beispielen in den Erläuterungen zu erklären. Zudem sei aus Sicht der Biosicherheit nicht alleine das Volumen kritisch, sondern die Berücksichtigung weiterer Faktoren, wie Organismenart, Infektiosität, Übertragungsweg, Konzentration, Zweck der Tätigkeit usw. Es müsse deshalb fallweise beurteilt werden, welcher Anlagentyp und welche Sicherheitsmassnahmen adäquat seien. Insbesondere bei der Klasse 2 führe die Einführung eines Schwellenwertes von 100 Liter (l) zur absurden Situation, dass für einen Fermenter von 99 l mit pathogenen Viren oder Bakterien eine Reihe von sinnvollen Sicherheitsmassnahmen zur Minimierung des Austritts von Organismen nicht länger vorgeschrieben wären (z. B. Auffangen des gesamten Fermentervolumens (Tabelle Nr. 16), Anforderungen an Dichtungen (Nr. 26) sowie Inaktivierung vor der Entnahme grosser Volumen (Nr. 34)). Die Konsequenz wäre eine nicht vertretbare Aufweichung der Sicherheitsstandards von Fermentationsanlagen, die bisher unbestritten waren und gemäss Stand der Sicherheitstechnik auch angewendet wurden.
34/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857