Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 9

economiesuisse, Roche und SGCI meinen, die Definition «leicht abwaschbar» dürfe nicht zu starr angewendet werden. Leicht abwaschbare Böden in Gewächshäusern führten oft dazu, dass andere Aspekte der Arbeitnehmersicherheit (z. B. Rutschsicherheit) tendenziell verschlechtert würden. Falls die Auslegung aber darauf abziele, in Gewächshäusern vergleichbare Böden wie in Labors zu fordern, sei zu prüfen, ob diese auch rau sein dürften. In diesem Fall beantragen sie, dass b in [b] umgeschrieben wird.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 15

Die Suva beantragt, die ESV durch die betreffende Formulierung aus der SAMV Anhang 3 Ziff. 2 Tabelle Nr. 15 zu ergänzen, da eine Differenz zur entsprechenden Sicherheitsmassnahme in der revidierten SAMV bestehe. Die Massnahme, dass das primäre geschlossene System innerhalb des kontrollierten Arbeitsbereichs liegen müsse, sei in der ESV mit der Begründung gestrichen worden, dass die Anforderung durch die Sicherheitsmassnahmen der Punkte 15 und 26 bereits abgedeckt sei. Diese sagten aber nichts über die Umgebung des primären Containments aus, weshalb die Formulierung, dass sich das primäre Containment innerhalb des Gesamtcontainments befinden müsse, eine zusätzliche und notwendige Anforderung darstelle.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 19

Der ETH-Rat beantragt, die Werkbank für Sicherheitsstufe 1 zu streichen. Diese Sicherheitsmassnahme gehe ihrer Ansicht nach eindeutig zu weit und verursache Kosten, die nicht gerechtfertigt seien. Bereits die Forderung nach säuren- und laugenresistenten Oberflächen sei eine strenge Forderung, insbesondere für die mikroskopische Diagnostik von Pathogenen. Hier gelte, dass die Oberfläche des Mikroskopiertisches desinfizierbar sein müsse, was auch ohne aggressive Lösungsmittel zu bewerkstelligen sei.

Die SULM fordert «Werkbank» und «Fussboden» wegzulassen, da deren Oberflächen der Anforderung entsprächen. Sie meint Säuren, Laugen und Lösungsmittel seien nur dann zu erwähnen, wenn damit gearbeitet werde.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 20

Das Universitätsspital Zürich erachtet diese Massnahme, die allenfalls auch mit einer Auflage sichergestellt werden könne, als überflüssig.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 21

Die SULM bemerkt zu Klasse 4, die Fussnote sei überflüssig und solle durch Klammern ersetzt werden. Die SGM und die FAMH fordern, dass in mikrobiologischen Laboratorien und in Spitallaboratorien die Herstellung der Subkulturen wie auch das weitere Verarbeiten unbedingt unter der Sicherheitswerkbank der Klasse 2 erfolgen sollen. Die SGM fügt hinzu, so stehe es auch auf Seite 13 der entsprechenden Richtlinie «Sicherheitsmassnahmen in humanmedizinisch-mikrobiologischen Diagnostiklaboratorien». Es komme häufig vor, dass in Blutkulturen gefährliche Keime der Risikogruppe 2 und 3 wüchsen, weshalb in der Tabelle unter Punkt 21, Seite 28, bei der Sicherheitsstufe entweder die eckigen Klammern bei [a] und [A] entfernt werden oder aber mit einem Satz erwähnt werden solle, dass das Weiterverarbeiten von positiven Blutkulturen zwingend unter der Sicherheitswerkbank vorzunehmen sei, solange gefährliche Keime der Gruppe 3 (Mikroorganismen wie Brucella sp.) und Gruppe 2 (Meningokokken) nicht ausgeschlossen werden könnten.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 22

Die Kantone BS, LU und SO fordern, dass der Grundsatz des Minimierens von Aerosolen auch für die Sicherheitsstufe 1 gelten und die diesbezügliche Regelung der ESV mit der SAMV harmonisiert werden sollen, da die ESV sonst im Widerspruch zur SAMV (Anhang 3, Ziff. 1 Bst. f) stehe. Die SULM fordert, bei den Klassen 2–4 den Text durch «minimieren» bzw. «verhindern» zu ersetzen.

36/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857