Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

Der Kanton AG beantragt, dass die Konsequenzen für das Risiko und die Sicherheitsmassnahmen bezüglich der Volumengrenzen für den Grossmassstab überdacht und in den Erläuterungen dargelegt werden.

Der Kanton SO findet es kritisch, erst ab Grossmassstab eine Auffangmöglichkeit zu verlangen. Dies bedeute konkret, dass in der Sicherheitsstufe 2 bei einer Havarie Volumina <100 l sowie in der Sicherheitsstufe 3 Volumina <10 l nicht aufgefangen werden müssen (Tabelle Nr. 16). Aus der Praxis seien ihm keine Probleme mit den bisher verlangten spezifischen Sicherheitsmassnahmen bekannt.

Die Kantone GR, SG und ZH beantragen, jegliche Fermenter unabhängig vom Volumen zumindest in einer Auffangwanne zu betreiben.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Legende c

economiesuisse, Roche und SGCI finden, die Bezeichnung «Anlagen mit Tieren» sei nicht klar, und fordern eine Definition, aus der hervorgeht, dass wirbellose Kleintiere nicht eingeschlossen seien.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 1

economiesuisse, Novartis, Roche, SGCI das Universitätsspital Zürich und die Kantone AG, BS, LU und SO empfehlen, die Anforderung «Arbeitsbereich von übrigen Bereichen räumlich abgetrennt» ab Sicherheitsstufe 2 für alle Anlagentypen vorzuschreiben. Es solle aber, ausser bei Anlagen im Grossmassstab, ein Weglassen mit entsprechender Bewilligung ermöglicht werden. Sie bemerken auch, dass wenn die Sicherheitsstufe 2 nicht räumlich abgetrennt werde, die Anforderung der Zutrittsbeschränkung (gemäss Tabelle Punkt 2 für alle Anlagentypen ab Sicherheitsstufe 2) in der Praxis kaum durchsetzbar sei. Zudem dürften bauliche Anforderungen nicht im Widerspruch zu einschlägigen Normen für Laborbauten stehen (z. B. SN En 12128: «Das Laboratorium (S2) muss von angrenzenden Räumen durch Türen getrennt sein …). Die Kantone AG, BS und SO bemerken dazu, dass die räumliche Abtrennung für Anlagen der Sicherheitsstufe 2, auch im Laborbereich, bereits heute die gängige Praxis sei. Der Kanton BS schliesslich beantragt, dass die Punkte 1 und 2 als eine Sicherheitsmassnahme mit dem Titel «Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsbereich und dessen Abtrennung von den übrigen Bereichen» zusammengelegt und ab Sicherheitsstufe 2 verlangt werden.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 3

Die SULM meint, dass diese Massnahme nicht nur für Tierhaltungsräume, sondern für alle Räume vorgeschrieben sein sollte.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 4

Die EFBS erachtet die Beschreibung als nicht klar genug.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 5

Die EFBS beurteilt die Bestimmung als unklar und überflüssig. Die SULM meint, bei Sicherheitsstufe 3 und 4 sollten eckige Klammern ([.]) gesetzt werden. Der Text hingegen könne weggelassen werden, denn die Erklärung werde bereits am Anfang der Tabelle gegeben.

Anhang 4 Ziff. 2.1 Tabelle Punkt 6

economiesuisse, Roche und SGCI merken an, dass diese Anforderung in dem Bereich «Ausrüstung» (nach Punkt 18) besser aufgehoben sei, und fordern ausserdem, die ungenauen Anforderungen an die Einrichtung klarer zu erläutern. Das in den Erläuterungen aufgezeigte Spektrum «von Ganzkörperdusche bis zum Desinfektionsmittel neben dem Waschbecken» belege diese Ungenauigkeit. Ausserdem fordern sie, dass die Anordnung «validiert sein müssen und periodisch auf ihre Wirksamkeit zu prüfen sind» bei Desinfektionsmethoden zu spezifizieren sei.

35/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857