Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 6 Seiten

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ursprünglich vom Geltungsbereich des mit dem PrSG aufgehobenen STEG erfasst wurden.

2. Abschnitt

Artikel 2

Artikel 2 stellt klar, dass die bisherigen Zuständigkeiten im sektoralen Recht auch im Rahmen des PrSG und der PrSV bestehen bleiben. Die für das sektorale Produktesicherheitsrecht zuständigen Behörden haben daher in ihrem Bereich auch die Bestimmungen des PrSG und der PrSV anzuwenden, soweit letztere das sektorale Recht ergänzt (vgl. dazu auch Artikel 1 Absatz 3 PrSG). Dieser Artikel stellt somit auch klar, dass sich durch das PrSG und die PrSV an der bestehenden Finanzierung des Vollzugs nichts ändert. Der finanzielle Aufwand für den Vollzug des PrSG wird im Verhältnis zu den angestammten Vollzugsaufgaben marginal sein.

Artikel 3

Von der (unveränderten) sektoralen Zuständigkeit nach Artikel 2 zu unterscheiden ist die in Artikel 3 geregelte Koordination des Vollzugs des PrSG, welche im SECO angesiedelt ist. Das PrSG wird durch unterschiedliche Ämter des Bundes vollzogen. Daher ist es erforderlich, dass eine zuständige Stelle ernannt wird, welche für die Weiterentwicklung und ggf. Anpassungen an die internationalen Rahmenbedingungen der wichtigsten Handelspartner (z.B. der EU) sowie – soweit notwendig – für die Koordination des Vollzugs sorgt. Dazu gehört beispielsweise die Vertretung der Schweiz beim bestehenden und auch unter dem PrSG weiterhin für die Schweiz wichtigen europäischen Datenbanksystem ICSMS (International Communication System for Market Surveillance1), auf welches diverse vom PrSG betroffene Bundesämter bereits Zugriff haben. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 3 dienen der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Beteiligung an solchen Systemen sowie der Rechtfertigung des damit einhergehenden Datenaustausches auch mit ausländischen Behörden.

Der nationale und internationale Austausch von Daten zwischen Vollzugorganen im Bereich Produktesicherheit erfolgt durch Systeme wie ICSMS und ggf. RAPEX. Für die Verwendung von solchen Datenbanken mit einem Abrufverfahren ist gemäss Artikel 19 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes eine gesetzliche Grundlage nötig, welche mit der vorliegenden Bestimmung geschaffen wird. Weitere Regelungen zum Datenschutz sind nicht nötig, da die Bearbeitung sowie der nationale und internationale Datenaustausch bereits in Artikel 13 PrSG sowie Artikel 21 und 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) geregelt sind und keine besonders schützenswerte Personendaten von den genannten Systemen erfasst werden.

1 Siehe www.icsms.org.