Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 6 Seiten
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Wenn der Inverkehrbringer den Aufforderungen der Kontrollorgane trölerisch nicht
nachkommt (beispielsweise im Rahmen der Pflicht zur Herausgabe der gesetzlich erforderlichen Unterlagen innert angemessener Frist) und das Kontrollorgan zur Nachachtung ihrer Aufforderung eine Verfügung erlassen muss (beispielsweise eine Editionsverfügung) (c.). In diesem Fall ist die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn die Kontrolle letztlich zum Schluss kommt, dass das Produkt allen Vorschriften entspricht (Artikel 25 Absatz 1 i.V.m. Artikel 27 Absatz 1).
Neu wird in Artikel 27 auch eine explizite Grundlage für die Verrechnung des Aufwands bei der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen gemäss Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV, SR 946.512) geschaffen.
6. Abschnitt
Artikel 28
Diese beiden Artikel dienen der Anpassung des bestehenden Rechts an das PrSG und die PrSV.
Artikel 29
Dieser Artikel enthält die Übergangsbestimmungen analog zu den Bestimmungen des PrSG.
Artikel 30
Der definitive Zeitpunkt des Inkrafttretens ist zur Zeit noch offen. Die Verordnung wird gleichzeitig mit dem PrSG in Kraft treten.
Anhänge
Anhänge 1 bis 3
Die Anhänge 1 bis 3 beinhalten die alten Anhänge aus der STEV und der VKonf. Sie wurden teilweise zusammengelegt, materiell bleiben sie allerdings unverändert.
Anhang 4
Die Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts durch die PrSV wird aufgrund der Länge separat in diesem Anhang aufgelistet.