Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 6 Seiten

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Artikel 4

Mit diesem Artikel wird die Idee einer zentralen Stelle für die Koordination des Vollzugs und der Information der Rechtssuchenden im Bereich Marktüberwachung umgesetzt. Alle Marktteilnehmer (Hersteller, Importeure, Verkäufer und Käufer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber etc.) sollen die Möglichkeit haben, sich bei einer zentralen Stelle über die mit der Marktüberwachung einhergehenden Verpflichtungen zu informieren und zu dokumentieren. Es soll jedoch nicht der Zweck der Koordinationsstelle sein, Meldungen für die zuständigen Ämter zu bearbeiten oder als zusätzliche Stelle den Informationsfluss zu verzögern. Grundsätzlich gelten die direkten Zuständigkeiten der in den produktesicherheitsrelevanten Gesetzen und Verordnungen genannten Behörden. Dort, wo ein Produkt unter verschiedene Erlasse fällt, kann die Koordinationsstelle jedoch Unterstützung bieten und als Informationsdrehscheibe fungieren. Im Hinblick auf die Teilnahme an den verschiedenen Melde- und Warnsystemen braucht es eine zentrale schweizerische Ansprechstelle für die Partner aus der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten. Die Organisation und Abläufe dieser Verfahren müssen möglichst einheitlich und vertragskonform erfolgen. Da das EVD bereits für verschiedene wichtige Aspekte im Bereich der Produktesicherheit und des freien Warenverkehrs verantwortlich ist (THG, MRA, Sicherheit in sechs zentrale Produktebereichen, zuständige Behörde für das ICSMS, SAS, KMU – Politik, etc.), birgt die Ansiedlung der Koordinationsstelle im EVD ein grosses Synergiepotential.

Artikel 5

Das PrSG eröffnet in Artikel 10 die Möglichkeit, bei Bedarf Allgemeinverfügungen zu erlassen. Diese Allgemeinverfügungen müssen nach Eintritt der Rechtskraft im Bundesblatt veröffentlicht werden.

3. Abschnitt

Artikel 6

Artikel 6 umschreibt den Geltungsbereich des dritten Abschnitts. Dieser Abschnitt enthält ergänzende Regelungen, die für alle Produkte gelten, soweit das sektorale Recht keine entsprechenden Vorschriften enthält – entweder, weil gar keine sektoriellen Bestimmungen nach Artikel 4 PrSG bestehen oder sektorielle Bestimmungen nach Artikel 4 PrSG gewisse Aspekte nicht regeln (z.B. Ausstellen und Vorführen). Zu beachten gilt, dass es auch sektorielle Bestimmungen gibt, die sich nicht auf Artikel 4 PrSG, sondern auf analoge Bestimmungen der sektoriellen Gesetze stützen. In diesen Fällen verbleiben entsprechende Produkte im Anwendungsbereich des sektoralen Rechts.

Artikel 7

Die Vorschriften für das Inverkehrbringen müssen immer dann nicht eingehalten werden, wenn – beispielsweise an Messen – Produkte vorgestellt oder ausgestellt werden, die noch nicht einen definitiven Status des Inverkehrbringens aufweisen (z.B. Prototypen). Vorausgesetzt ist jedoch, dass der noch nicht definitive Status für jedermann klar ersichtlich ist und die Sicherheit der unmittelbar betroffenen Personen (beispielsweise Messebesucher) im konkreten Fall ausreichend anderweitig gewährleistet wird.