Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 6 Seiten
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Artikel 8
Artikel 8 konkretisiert das THG in Bezug auf die sprachliche Abfassung der geforderten sicherheitsrelevanten Unterlagen. Absatz 3 von Artikel 8 richtet sich insbesondere an Produkte im sogenannten betrieblichen Bereich (z.B. Investitionsprodukte).
Artikel 9
Dieser Artikel regelt die Frist und den Fristenlauf in Bezug auf die Aufbewahrung der gesetzlich geforderten Unterlagen.
Artikel 10
Artikel 10 enthält allgemeine Regelungen über die Konformitätserklärung.
4. Abschnitt
Artikel 11 – 17
Die Artikel 11 bis 17 entsprechen der bisherigen Regelung des STEG bzw. der STEV in Bezug auf Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstungen (PSA). Sobald die EU die Richtlinien über Gasgeräte und persönlich Schutzausrüstungen (PSA) revidiert hat, werden deren Inhalt auch in der Schweiz in separaten Verordnungen geregelt.
5. Abschnitt
Artikel 18 - 27
Die Artikel 18 bis 27 fassen die bisherigen Bestimmungen des STEG, der STEV, der VKonf sowie der GebV-STEG zusammen, soweit diese nicht bereits im PrSG und in den allgemeinen Bestimmungen der PrSV enthalten sind. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen werden, mit Ausnahme folgender Artikel:
Artikel 23
Dieser Artikel richtet sich an die Marktüberwachungsorgane. Aufgrund der Erfahrungen in der Praxis wurden die Aufgaben und das Verfahren detaillierter geregelt. Die Aufgaben und Verfahren an sich bleiben jedoch unverändert.
Artikel 25 - 27
Die bisherige STEG-Gebührenverordnung (Departementsverordnung des EVD) wurde für die in Artikel 1 Buchstabe c und d erfassten Produkte in die PrSV integriert. Nach Artikel 25 muss in folgenden drei Fällen eine Gebühr bezahlt werden:
Wenn sich anlässlich einer Kontrolle herausstellt, dass das Produkt nicht den
Vorschriften entspricht (a.).
Wenn das Kontrollorgan eine technische Überprüfung des Produktes selbst an-
ordnen musste, weil der Inverkehrbringer die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigebracht hat (b.). In diesem Fall ist die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn die technische Überprüfung letztlich zum Ergebnis kommt, dass das Produkt allen Vorschriften entspricht.