Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/132: 08.432 n Parlamentarische Initiative. Die Schweiz muss ihre Kinder anerkennen · 17 Seiten

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Bereits in der Abstimmungsvorlage vom 2004 war eine entsprechende Anpassung dieses Verfassungswortlautes vorgesehen. Zwar blieb ein Anpassungsbedarf im Vorfeld der Abstimmung unbestritten. Die vorgesehene Aktualisierung scheiterte aber in der Folge an der Volksabstimmung vom 26. September 2004, wo sie zusammen mit der Vorlage zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation als Gesamtpaket verworfen wurde. In der damaligen Botschaft wurde hinsichtlich des Anpassungsbedarfs des Verfassungswortlautes folgendes ausgeführt: "Da der Bund im Bereiche der ordentlichen Einbürgerung bereits heute über eine Gesetzgebungskompetenz verfügt, welche den Erlass von gewissen grundsätzlichen Leitlinien umfasst, ist es im Sinne der Klarheit geboten, den Begriff der "Mindestvorschriften" durch denjenigen der "Grundsätze" zu ersetzen16.

Doch selbst wenn angenommen werden darf, dass die Bestimmung von Artikel 38 Absatz 2 BV eine Zuständigkeitsnorm zur Gesetzgebung im Rahmen von Grundsätzen beinhaltet, kann darin nur eine Kompetenznorm sui generis gesehen werden. Insbesondere beinhaltet sie keine Bundeszuständigkeit zur ausschliesslichen Regelung bestimmter Personenkategorien, welche dem kantonalen Gesetzgeber auf diese Weise entzogen werden. In diesem Sinne hat die vorgesehene abschliessende Bundesregelung der dritten Generation Auswirkungen auch für den Bereich der ordentlichen Einbürgerung, welche – je nach Rechtsauffassung – über jene des Erlasses von blossen Mindestvorschriften des Bundes hinausgehen. Dementsprechend muss im Zug der aktuellen Verfassungsrevision die Gelegenheit genutzt werden, allfällige Unklarheiten zu beseitigen und den fraglichen Wortlaut sowohl für den Bereich der erleichterten wie auch für den durch die Neuregelung mitbetroffenen Bereich der ordentlichen Einbürgerungen juristisch korrekt an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Absatz 3 Buchstabe a legt fest, dass die Personen der dritten Ausländergeneration im Verfahren der erleichterten Einbürgerung eingebürgert werden sollen. Zuständig für die Einbürgerung dieser Personen ist der Bund. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die betreffende Personenkategorie das Bürgerrecht im Rahmen einer gesamtschweizerisch einheitlichen Verfahrenspraxis erwerben kann. Absatz 3 Buchstabe b übernimmt unverändert den Wortlaut des bisherigen Absatzes 3.

3.2 Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Entwurf B)

Art. 31c (neu) Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten

Ausländergeneration

Das Kind ausländischer Eltern soll auf Antrag einen Anspruch auf Einbürgerung haben, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Nebst den formalen Erfordernissen an den Antrag und den Wirkungen der Einbürgerung hat das Gesetz den Begriff der dritten Ausländergeneration zu klären. So soll der Zugang zur erleichterten Einbürgerung nur möglich sein, wenn die Grosseltern, die Eltern und auch die betroffenen Personen selbst gewisse formale Eigenschaften vorweisen

16 BBl 2002 1927