Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/132: 08.432 n Parlamentarische Initiative. Die Schweiz muss ihre Kinder anerkennen · 17 Seiten

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können. Im Gegenzug wird bei der betroffenen Person die Pflicht zum Nachweis materieller Einbürgerungsvoraussetzungen durch eine Integrationsvermutung ersetzt. Vertiefte Abklärungen hinsichtlich der Integration werden nur dann vorgenommen, wenn im Laufe des Verfahrens Hinweise auf eine mangelhafte Integration (beispieleweise eine Verletzung der Rechtsordnung) aufgetaucht sind.

Die allgemeinen Einbürgerungserfordernisse der erleichterten Einbürgerung nach Artikel 26 BüG sind anwendbar. Das heisst, die Einhaltung der Rechtsordnung und die Nichtgefährdung der inneren und äusseren Sicherheit können geprüft werden und bei ungünstigem Resultat kann die Einbürgerung verweigert werden. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person zahlreiche Vorstrafen hat oder wenn ihr Leumund in finanzieller Hinsicht fragwürdig ist. Die Details sind im Rahmen einer Ausführungsverordnung zu regeln.

Da sich die Integrationsvermutung dieser Personenkategorie um so mehr rechtfertigt, je länger sich eine Person in der Schweiz aufgehalten hat, wurde von einer Altersbeschränkung abgesehen. Dies bedeutet, dass die Auswirkungen je nach Alter im Zeitpunkt der Antragstellung eine unterschiedliche Wirkung auf die Einbürgerungswilligen haben können. So unterstehen beispielsweise die einbürgerungswilligen Männer allenfalls der militärischen oder zivildienstlichen Dienstpflicht. Wenn sie das Schweizer Bürgerrecht nach dem vollendeten 25. Altersjahr erwerben, entfallen die Stellungspflicht und die allgemeine Dienstpflicht, dafür gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen zum Wehrpflichtersatz. Gleiches gilt auch für die Rechte über die Ausübung der politischen Rechte. Solche unterschiedlichen Auswirkungen der Einbürgerung rechtfertigen für sich allein aber keine Zulassungsbeschränkung zur Antragstellung auf der Basis einer Alterslimite.

In Anwendung von Artikel 34 BüG können Personen unter 16 Jahren den Antrag nur durch den gesetzlichen Vertreter einreichen. Hat die einzubürgernde Person das 16. Altersjahr erreicht, muss der Antrag zusätzlich mit ihrer schriftlichen Willenserklärung ergänzt sein. Ab 18 Jahren können die betreffenden Personen der dritten Ausländergeneration den Einbürgerungsantrag allein stellen.

Die nachfolgend aufgeführten Elemente verstehen sich als kumulative Anforderungen an eine erleichterte Einbürgerung.

Absatz 1 Buchstabe a legt fest, dass mindestens ein Grosselternteil der betreffenden Person ein Aufenthaltsrecht besitzt oder besessen hat oder hier geboren sein muss. Massgebend ist ein gefestigter Aufenthalt in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Bestimmungen. Ein bloss vorübergehender kurzer Aufenthalt bzw. eine Durchreise als Tourist kann daher nicht genügen.

Buchstabe b verlangt, dass mindestens ein Elternteil der betreffenden Person in der Schweiz geboren worden ist oder vor dem 12. Altersjahr eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besessen hat.

Die Buchstaben c und d halten fest, dass die einzubürgernde Person in der Schweiz geboren sein und zusätzlich über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen muss.

Hinsichtlich der Geburt ist für alle drei Generationen anzumerken, dass nicht der Ort des Geburtsereignisses als vielmehr der Ort des Lebensmittelpunkts im Zeitpunkt der Geburt massgebend ist. Ein kurzfristiger Auslandaufenthalt mit einer Geburt