Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/133: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. · 6 Seiten

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richtsverfahren eingeleitet werden. Ausgeschlossen ist ein solches Verfahren jedoch, wenn noch Rechtsmittel offen sind oder ein Gericht über die Sache bereits entschieden hat. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die Einzelheiten der Verfahrensfragen müssen von den zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen geregelt werden. Die Option der Schiedsgerichtsklausel weist zwar den Nachteil auf, dass sie grundlegend in die Steuerhoheit der Schweiz eingreift. Der Steuerpflichtige muss jedoch vorgängig seine schriftliche Zustimmung zur Eröffnung dieses Verfahrens geben. Ausserdem ist davon auszugehen, dass eine Schiedsgerichtsklausel a priori ein Druckmittel gegenüber den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten darstellt, weil es ihnen vorschreibt, sich gütlich zu einigen, um zu verhindern, dass ein potenziell strengeres Instrument in Anspruch genommen werden kann. Anwendungsfälle dürften daher eher selten sein.

Artikel II des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 25 des Abkommens

(Informationsaustausch)

Mit dem Rückzug ihres Vorbehalts zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens verpflichtete sich die Schweiz politisch zur Übernahme dieses Standards

entsprechend diesem Artikel und dessen Kommentar. Ferner ist zu beachten, dass Grossbritannien seine Zustimmung zur Revision davon abhängig machte, dass diese dem OECD-Standard möglichst nahe kommt.

Der neue Artikel 25 übernimmt grösstenteils den Wortlaut von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Einige Änderungen wurden vorgenommen um den Gebrauch der Informationen zu anderen Zwecken, unter Vorbehalt des Einverständnisses des die Informationen übermittelnden Staates, zu ermöglichen und um die Steuerbehörden der Vertragsstaaten zu ermächtigen, von Banken, anderen Finanzinstituten,

Bevollmächtigten und Treuhändern sowie zur Ermittlung von

Beteiligungsverhältnissen die notwendigen Informationen erhalten zu können. Die Abweichungen zu den Bestimmungen zum Informationsaustausch sind im

Kommentar zum OECD-Musterabkommen vorgesehen und mit dem OECD-Standard vereinbar.

Obwohl die Schweiz den Informationsaustausch auf die vom Abkommen erfassten Steuern beschränken will, unter anderem um Überschneidungen mit anderen internationalen Übereinkommen zu vermeiden (beispielsweise mit dem Abkommen über die Betrugsbekämpfung, das mit den EU-Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der indirekten Steuern abgeschlossen wurde), musste im vorliegenden Fall auf ausdrückliches Ersuchen Grossbritanniens von diesem Grundsatz im Rahmen des umfassenden Kompromisses abgewichen werden. Auf jeden Fall wird jedes Abkommen, welches parallel anwendbar sein könnte, in jedem Einzelfall gemäss seinen Besonderheiten und nach dem Grundsatz der lex specialis zu prüfen sein.

Artikel 26 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens bestimmt, dass der Informationsaustausch für Steuern jeder Art und Bezeichnung, d.h. nicht nur für die vom Abkommen erfassten Steuern, möglich sein muss. Absatz 10.1 des Kommentars zu Artikel 26 Absatz 1 verleiht jedoch den Vertragsstaaten, die das wünschen, die Möglichkeit, die Anwendung des oben genannten Absatzes 1 auf die vom Abkommen erfassten Steuern zu beschränken, zum Beispiel wenn ein Bundesstaat, in Bezug auf Steuern, die in der Hoheit von dezentralisierten Einheiten liegen, nicht zum Abschluss interna-