Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/133: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. · 6 Seiten

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fenen Steuerpflichtigen mittels Namen und Adresse sowie der Person des Informationsinhabers (z.B. der Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Daraus folgt, dass sich der Informationssaustausch auf konkrete Anfragen im Einzelfall beschränkt. Zumindest seitens der Schweiz wurde festgehalten, dass sie mangels spezifischer Anführung der zur Identifikation erforderlichen Elemente, nicht im Stande sein wird, einem Informationsersuchen konkret Folge zu leisten. Insbesondere, falls die Bank als Informationsinhaber nicht bezeichnet werden kann in einem Amtshilfegesuch, ist eine Ermittlung von Bankdaten grundsätzlich nicht möglich. Die Verpflichtung eines Vertragsstaates zum spontanen oder automatischen Informationsaustausch wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen, ohne den Vertragsstaaten jedoch die Möglichkeit eines automatischen oder spontanen Informationsaustausches zu nehmen, wenn ihr innerstaatliches Recht für die internationale Amtshilfe dies vorsieht. Die Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen sind gewahrt, dürfen jedoch den Informationsaustausch nicht in unzulässiger Weise behindern oder verzögern.

Mit Ausnahme der im Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen betreffend Informationsaustausch wurden keine anderen Bestimmungen geändert und werden durch das im Artikel III enthalte Protokoll ersetzt.

IV. Artikel IV des Änderungsprotokolls (Inkrafttreten)

Die von der neuen Bestimmung zur Schiedsgerichtsbarkeit vorgesehene Frist von drei Jahren, wird drei Jahre nach Inkrafttreten des Revisionsprotokolls ihre Wirkung entfalten. Diese Lösung hat den Vorteil eine umfassende dreijährige Frist

einzuräumen um Fälle des Verständigungsverfahrens zu regeln, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls noch hängig wären. Auf diese Art werden die

Chancen, um zu einer für den Steuerpflichtigen vorteilhafteren Vergleichslösung zu führen, erhöht.

Die neuen Bestimmungen des Protokolls zum Informationsaustausch finden auf die Steuerjahre beginnend ab dem 1. Januar oder später, des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres Anwendung. Für den Zeitraum vor diesem Stichtag, ist der

Austausch auf die für die übliche Anwendung des Abkommens nötigen Informationen beschränkt. In Bezug auf die Anwendung des internen Rechts des anderen

Vertragsstaates im Falle von Holdinggesellschaften, sowie im Falle von Steuerbetrug oder ähnlichen Delikten ist die Anwendung auf den aktuellen Artikel 25 limitiert.

Des Weiteren, der Notenwechsel bleibt in Kraft bis am ersten Januar des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Jahres. Die Bestimmungen des Änderungsprotokolls werden ab diesem Datum anwendbar sein.

3. Beurteilung und Schlussfolgerung

Die neue Bestimmung über den Informationsaustausch entspricht dem OECD-Standard und erfüllt die vom Bundesrat festgelegten Vorgaben. Mit der Aufnahme einer Schiedsgerichtsklausel wurde der einzigen Gegenforderung der Schweiz entsprochen, da die am 22. Dezember 2008 in Kraft getretene letzte Änderung des DBA-GB bereits sehr vorteilhafte Lösungen einfügte.