Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/133: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. · 6 Seiten

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Letzteres könnte insbesondere der Fall sein, wenn die Informationen im anderen Vertragsstaat nicht in ausreichendem Masse geheim gehalten werden.

Absatz 4 hält fest, dass der ersuchte Staat auch Auskünfte ermitteln und austauschen muss, die er selbst nicht für eigene Steuerzwecke benötigt. Der Informationsaustausch beschränkt sich folglich nicht auf Informationen, die auch den Steuerbehörden des ersuchten Staates von Nutzen sind.

Absatz 5 enthält besondere Bestimmungen bezüglich Informationen, die von Banken oder anderen Intermediären gehalten werden sowie betreffend Eigentumsverhältnisse an juristischen Personen. Solche Informationen sind unabhängig von den Einschränkungen des Absatzes 3 auszutauschen. So hat der ersuchte Staat die Auskünfte auch dann einzuholen und auszutauschen, wenn nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis die begehrten Informationen nicht erhältlich wären. Entsprechend kann die Schweiz den Informationsaustausch nicht unter Hinweis auf das schweizerische Bankgeheimnis verweigern. Die Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ersuchten Informationen tatsächlich bestehen.

Grossbritannien hat hinsichtlich Trusts der Schweiz versichert, dass es in der Lage ist, von der Schweiz ersuchte Informationen auszutauschen, sofern sich der Trustee in Grossbritannien befindet und dass das Vermögen und dessen Erträgnisse (z.B. Bankkonto), welches durch den Trustee verwaltet wird, sich in Grossbritannien befindet. Informationen betreffend Begünstigte (Beneficiaries) können ebenfalls ausgetauscht werden (sei es für Revocable als auch Irrevocable Trusts), dies jedoch unter der Voraussetzung, dass diese Begünstigte identifiziert werden können. Anfragen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften mit Inhaberaktien können und müssen ebenfalls nur insoweit beantwortet werden, als diese Informationen für die Behörden des ersuchten Staates ermittelbar sind.

Die Schweiz besitzt im Falle eines Steuerbetruges, auf Grund des Strafverfahrens des innerstaatlichen Rechts, die erforderlichen Mittel um die im Absatz 5 angestrebten Auskünfte zu erhalten. Der Informationsaustausch nach diesem Protokoll erfordert indessen nicht mehr das Vorliegen eines Steuerdeliktes. Damit diese Abkommensverpflichtungen durch die Vertragsstaaten umgesetzt werden können, wurde mit dem letzten Satz des Absatzes 5 die nötige gesetzliche Grundlage geschaffen und somit die erforderlichen Verfahrensbefugnisse für die Erlangung der ersuchten Informationen ermöglicht. Das anzuwendende Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.

Artikel III des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 25 des Abkommens

(Konkretisierungen betreffend Informationsaustausch und Notenwechsel vom

26 Juni 2007)

Die Bestimmungen von Artikel 25 werden in dem durch Artikel III des Änderungsprotokolls eingefügten Protokoll weiter konkretisiert. Das Protokoll hält den Grundsatz der Subsidiarität fest und schliesst « fishing expeditions » ausdrücklich aus. In dieser Hinsicht wurde die Formulierung dieser letzten Bestimmung vom Ziffer 5 des Kommentars zum Artikel 26 des OECD-Musterabkommens übernommen, welche bereits im paraphierten Zusatzprotokoll vom 12. Juni 2009 zwischen der Schweiz und Frankreich vereinbart wurde. Weiter legt es die Anforderungen an ein Auskunftsersuchen detailliert fest. Notwendig ist insbesondere eine eindeutige Identifikation des betrof-