Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/133: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. · 6 Seiten

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tionaler Abkommen ermächtigt ist. Das trifft auf die Schweiz nicht zu, da viele ihrer Doppelbesteuerungsabkommen eine Bestimmung wie diejenige zum Diskriminierungsverbot enthalten (Artikel 23 Absatz 6 des aktuellen Abkommens, der dem Art. 24 Abs. 6 des OECD-Musterabkommens entspricht), mit der die Steuern jeder Art und Bezeichnung abgedeckt sind.

Absatz 1 hält unter anderem fest, dass jene Informationen auszutauschen sind, die für die Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts auf dem Gebiet der Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind. Der Informationsaustausch erfolgt auf Anfrage, was aus Ziffer 4 von Artikel III des

Revisionsprotokolls hervorgeht. So genannte « fishing expeditions » sind explizit ausgeschlossen. Der ersuchende Staat ist gehalten, zuvor alle nach seinem

innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen auszuschöpfen, bevor er beim anderen Staat einen Antrag um Informationsaustausch einreicht

(Subsidiaritätsprinzip). Der Wortlaut dieser Bestimmung weicht ein wenig von

derjenigen mit anderen Vertragsstaaten ab, indem die Ausschöpfung der Mittel die Gesamtheit der üblichen Verfahren des internen Rechts und nicht nur diejenige der innerstaatlichen Steuerverfahren betrifft. Grossbritannien präzisierte, dass es nicht beabsichtigt wird, sich unmittelbar an einen Informationsinhaber (z.B. eine Bank), welcher den Sitz in der Schweiz hat, zu wenden, sondern dass Grossbritannien die erwünschten Informationen bei einer eventuellen Betriebsstätte dieses

Informationsinhabers oder dessen Tochtergesellschaft in Grossbritannien ersuchen wird. Ausserdem nicht erforderlich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass der Steuerpflichtige in der Schweiz oder in Grossbritannien ansässig ist, sofern eine wirtschaftliche Anknüpfung in einem der Vertragsstaaten besteht.

Absatz 2 verankert den Grundsatz der Geheimhaltung und hält fest, dass die ausgetauschten Informationen nur Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung, Durchsetzung, Strafverfolgung, Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 sowie von der Aufsicht über das Vorgenannte befasst sind. Die Informationen dürfen somit auch dem Steuerpflichtigen selbst oder seinem Bevollmächtigten offenbart werden. Grossbritannien hat dabei erläutert, dass einzig die Behörden für Aufsicht der vorgenannten Verfahren den Zugang zu den übermittelten Informationen erhalten werden, da sich die britischen Steuerpflichtigen an einen « Information Commissionner »

wenden können, falls der britische Fiskus ihnen die Einsicht in deren Steuerakten verweigert. Ohne erweiterte Öffnung für diese Aufsichtsbehörden wäre Grossbritannien nicht bereit gewesen das Änderungsprotokoll anzunehmen.

Absatz 3 sieht, zu Gunsten des ersuchten Staates, gewisse Einschränkungen des Informationsaustausches vor. Der ersuchte Staat ist nicht gehalten, über seine eigenen Gesetze und Verwaltungspraxis hinauszugehen. Im Fall der Schweiz bedeutet dies insbesondere, dass das rechtliche Gehör der Betroffenen sowie die Möglichkeit, einen vorgesehenen Informationsaustausch gerichtlich überprüfen zu lassen, geschützt sind. Der ersuchte Staat braucht ferner weder Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die nach dem Recht oder der Praxis des ersuchenden Staates nicht zulässig sind, noch braucht er Auskünfte zu erteilen, die nach dem Recht oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates nicht beschafft werden könnten.

Schliesslich kann der ersuchte Staat die Auskunft verweigern, wenn die öffentliche Ordnung (ordre public) verletzt oder wirtschaftliche Geheimnisse offenbart würden.