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Vernehmlassung 2009/137: Ergänzender Bericht zum Abschluss eines neuen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 7 Seiten
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Übersetzung1
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (und des zugehörigen Zusatzprotokolls), unterzeichnet am 9. September 1966 in Paris in der modifizierten Fassung der am 3. Dezember 1969 und am 22. Juli 1997 in Paris unterzeichneten Zusatzabkommen
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,
vom Wunsch geleitet, das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch die Zusatzabkommen vom 3. Dezember 1969 und 22. Juli 1997 geänderten Fassung (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) abzuändern
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
1. Der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 b) ii) des Abkommens wird wie folgt geändert:
«2. b) ii) Die Befreiung von der Quellensteuer gemäss i) ist nicht anwendbar,
wenn die ausgeschütteten Dividenden einer juristischen Person zufliessen, die unmittelbar oder mittelbar von Personen beherrscht wird, die nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind, es sei denn, diese juristische Person lege dar, dass die Beteiligungsrechte nicht hauptsächlich auf die in den Bestimmungen von i) gebotenen Vorteile abzielen.»
2. In Artikel 11 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 2 b) iii) eingefügt:
«2. b) iii) Wird jedoch die Befreiung von der Quellensteuer gestützt auf Arti-
kel 15 Absatz 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, beansprucht, so sind die Bestimmungen von (ii) nur anwendbar, wenn die juristische Person unmittelbar oder
1 Übersetzung des französischen Originaltextes.