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Vernehmlassung 2009/137: Ergänzender Bericht zum Abschluss eines neuen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 7 Seiten
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Doppelbesteuerung. Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich
in einem der Vertragsstaaten ansässige natürliche Personen sind. Der Ausdruck «Pensionskasse» oder «Vorsorgeeinrichtung» bezeichnet jede Person, die:
a) nach dem Gesetz eines Vertragsstaats als eine solche Einrichtung errichtet und anerkannt ist;
b) eine Tätigkeit hauptsächlich zur Verwaltung oder Ausrichtung von Ruhegehältern, Rentenleistungen oder ähnlichen Vergütungen ausübt oder um Erträge zugunsten dieser Personen zu erzielen; und
c) in diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Erträge aus den Tätigkeiten nach b) von der Steuer befreit ist.»
2. Die Ziffern V, VI, VII, VIII und IX des Zusatzprotokolls zum Abkommen werden in die Ziffern VI, VII, VIII, IX und X umnummeriert.
Art. 10
Das Zusatzprotokoll zum Abkommen wird durch die folgende Ziffer XI ergänzt:
«Im Falle des Austauschs von Informationen nach Artikel 28 des Abkommens stellt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ein Begehren erst dann, wenn alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Information ausgeschöpft sind.
Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen soll einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten «fishing expeditions» durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig wahrscheinlich ist.
Bei einem Informationsbegehren haben die ersuchenden Behörden den Behörden des ersuchten Staates folgende Informationen zu liefern:
a) Namen und Adresse der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person und sofern verfügbar weitere Angaben, welche die Identifikation erleichtern (wie Geburtsdatum oder Zivilstand);
b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
c) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
e) sofern bekannt Namen und Adresse der mutmasslichen Inhaber der verlangten Informationen.
Die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen bleiben vorbehalten, ohne dass diese Bestimmung dazu dient, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.