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Vernehmlassung 2009/137: Ergänzender Bericht zum Abschluss eines neuen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 7 Seiten
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Doppelbesteuerung. Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich
«Art. 28bis
1. Die Vertragsstaaten gewähren einander Unterstützung bei der Zustellung von amtlichen Schriftstücken und Dokumenten betreffend die Eintreibung der unter das Abkommen fallenden Steuern sowie der folgenden weiteren Steuern:
a) für Frankreich:
- der Mehrwertsteuer;
- der Handänderungsabgaben;
- der Steuer auf dem Verkehrswert von Liegenschaften im Besitz juristischer Personen;
- der Gewerbesteuer;
- der Wohnsteuer;
- der Liegenschaftssteuern;
b) für die Schweiz:
- der Mehrwertsteuer;
- der Handänderungsabgaben;
- der Liegenschaftssteuern;
- der Erbschafts- und Schenkungssteuern.
2. Ein Vertragsstaat kann einer Person, die sich im anderen Vertragsstaat aufhält, den Inhalt eines Dokuments unmittelbar auf dem Postweg eröffnen. Die Eröffnungen werden als eingeschriebener Brief mit Empfangsbestätigung zugestellt. Der Inhalt des zugestellten Dokuments gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem es dem Empfänger vorgelegt wird.
3. In dringlichen Fällen oder wenn das Vorgehen nach Absatz 2 erfolglos blieb, stellt der ersuchte Staat auf Begehren des ersuchenden Staates die zu eröffnenden amtlichen Schriftstücke und Dokumente nach den Formvorschriften seines innerstaatlichen Rechts für die Eröffnung von Unterlagen gleicher oder ähnlicher Art zu. Ist die Schweiz der ersuchte Staat, so kann die betreffende Zustellung auch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgenommen werden.
4. Die Eröffnung von Zahlungsaufforderungen, die in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates verfasst sind, gilt als rechtsgültig dem Schuldner zugestellt.
5. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels.»
Art. 9
1. Das Zusatzprotokoll zum Abkommen wird durch folgende Ziffer V ergänzt:
«Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 1 des Abkommens können Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen die Abkommensvorteile nach Artikel 11 Absatz 2 a), Artikel 12 und Artikel 13 beanspruchen, sofern am Ende des vorangehenden Steuerjahrs mehr als 50 Prozent ihrer Begünstigen, Mitglieder oder Beteiligten