Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/137: Ergänzender Bericht zum Abschluss eines neuen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 8 Seiten

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Eidgenössische Steuerverwaltung D.3.F.12-Bn/Ast

16. Juli 2009

Vertraulich – nicht zur Veröffentlichung bestimmt

Ergänzender Bericht

zum Abschluss eines neuen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

I. Ausgangslage

Das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.934.91, hiernach DBA-F) war unlängst im Rahmen eines am 12. Januar 2009 unterzeichneten Zusatzabkommens revidiert worden. Letzteres war am 11. Mai 2007 Gegenstand eines Anhörungsverfahrens. Die zu Rate gezogenen Kantone und Wirtschaftsverbände äusserten sich damals insgesamt positiv, worauf der Bundesrat die Unterzeichnung des Zusatzabkommens beschloss und am 6. März 2009 die entsprechende Botschaft verabschiedet wurde (BBl 2009, S. 1389 f.).

Das Zusatzabkommen vom 12. Januar 2009 sah Amtshilfe in Steuersachen im gleichen Umfang vor, wie sie die Schweiz bis vor kurzem leistete. Im Wesentlichen war dies die Amtshilfe auf Anfrage für ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens und Durchführung des innerstaatlichen Rechts des anderen Vertragsstaates im Falle von Holdinggesellschaften sowie bei Steuerbetrug oder ähnlichen Delikten.

Im Nachgang zu den Beschlüssen der G-20 zur internationalen Finanzkrise entschied der Bundesrat am 13. März 2009, den OECD-Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu übernehmen. Am 2. April 2009 erstellte das OECD-Sekretariat für die G-20 eine Liste mit Ländern, die es als unzureichend kooperativ einstuft, da sie mit weniger als 12 Jurisdiktionen Amtshilfeabkommen in Steuersachen abgeschlossen haben. Gegen die unzureichend kooperativen Staaten wären in einem solchen Fall Gegenmassnahmen denkbar, die bis zur Kündigung der Doppelbesteuerungsabkommen reichen könnten. Die Staaten, deren Amtshilfepolitik als lückenhaft beurteilt wird, müssen alles daran setzen, um ihren politischen Verpflichtungen in kürzester Zeit nachzukommen. Die Schweiz beschloss deshalb, mit verschiedenen Staaten, die notwendig gewordenen Verhandlungen aufzunehmen.

Die Phase der parlamentarischen Beratung des Zusatzabkommens vom 12. Januar 2009 war in der Schweiz bereits in Gang, als die französischen Behörden auf administrativer und politischer Ebene wissen liessen, dass sie aufgrund der veränderten Haltung des Bundesrates zur Amtshilfe ihrerseits mit der Einleitung des parlamenta-