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Vernehmlassung 2009/137: Ergänzender Bericht zum Abschluss eines neuen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 7 Seiten

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Doppelbesteuerung. Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

mittelbar von Personen beherrscht wird, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind.»

Art. 2

Der Wortlaut von Artikel 14 des Abkommens wird wie folgt geändert:

«Art. 14

1. Leitet eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt und in irgendwelcher Form mindestens zur Hälfte an Personen oder Rechtsträger weiter, die nicht im anderen Vertragsstaat ansässig sind, so werden diese Einkünfte von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen.

2. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Person, welche die Abkommensvorteile beansprucht, den Nachweis erbringt, dass die betreffenden Geschäftsvorfälle nicht hauptsächlich auf die von diesem Abkommen gebotenen Vorteile abzielen. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Einkünfte:

i) von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine Person oder einen Rechtsträger weitergeleitet werden, die oder der ihr nicht nahesteht, oder

ii) abkommensrechtlich gleich oder günstiger behandelt worden wären, wenn der Empfänger der weitergeleiteten Einkünfte diese direkt erhalten hätte.

3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Vorteile nach Artikel 11 Absatz 2 b) i) beansprucht werden.»

Art. 3

Der Wortlaut von Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens wird wie folgt geändert:

«3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes, eines Luftfahrzeugs oder einer Eisenbahn im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.»

Art. 4

1. Der einzige Absatz von Artikel 20 des Abkommens wird zu Absatz 1.

2. In Artikel 20 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

«2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 sind die Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, insoweit steuerbar, als sie im anderen Vertragsstaat nach dessen innerstaatlichem Recht vollumfänglich oder teilweise steuerfrei sind.»