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Vernehmlassung 2009/137: Ergänzender Bericht zum Abschluss eines neuen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 7 Seiten
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Doppelbesteuerung. Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich
Art. 5
1. Der einzige Absatz von Artikel 21 des Abkommens wird zu Absatz 1.
2. In Artikel 21 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
«2. Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und weitere ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 17, 18, 19 und 20 anwendbar.»
Art. 6
In Artikel 27 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:
«5. Hat ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen aufgrund von Absatz 1 der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten einen Fall unterbreitet, der Artikel 9 dieses Abkommens oder die Begründung einer Betriebstätte gemäss Artikel 5 dieses Abkommens im anderen Vertragsstaat oder die Verteilung der Gewinne zwischen diesem Unternehmen und seiner im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebstätte betrifft, und gelangen die zuständigen Behörden innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt, in der der Fall nach Absatz 2 der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreitet worden ist, nicht zu einem Einvernehmen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, so kann jede ungelöste Frage im Zusammenhang mit diesem Fall einem Schiedsgericht unterbreitet werden, sofern dies vom Unternehmen verlangt wird. Die ungelösten Fragen dürfen jedoch nicht dem Schiedsgericht unterbreitet werden, wenn irgendeine unmittelbar davon betroffene Person noch von den im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen und darüber einen gerichtlichen Entscheid erlangen kann oder wenn ein solcher Entscheid bereits gefällt wurde. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsstaaten bindend und ist ungeachtet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten geltenden Fristen umzusetzen. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Durchführung dieses Absatzes.»
Art. 7
Der Wortlaut von Artikel 28 des Abkommens wird wie folgt geändert:
«Art. 28
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung , die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates be-