Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/139: Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 und Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 3 Seiten

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Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der obligatorischen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit kann davon ausgegangen werden, dass trotzdem eine ausreichende Impfabdeckung erreicht werden wird.

Art. 4 Impfstoff und Anwendung

Die von der Schweiz insgesamt benötigte Anzahl an Impfstoffdosen soll im Januar/Februar geliefert werden.

Tiere, die noch nie oder nur 2008 geimpft wurden, benötigen eine Grundimmunisierung, was bei Schafen durch eine einmalige Injektion erreicht wird, bei allen anderen Tierarten aber eine zweimalige Injektion im Abstand von 3-8 Wochen erfordert. Tiere, die bereits 2008 und 2009 oder nur 2009 geimpft wurden, benötigen eine Auffrischung des Immunschutzes durch eine einmalige Injektion. Bei Tieren, die ab dem 15. Oktober 2009 geimpft wurden, reicht der Immunschutz für das Jahr 2010 noch aus, weshalb sie im Frühjahr nicht noch einmal geimpft werden müssen.

Art. 8 Verantwortlichkeiten

Der Einkauf der Impfstoffdosen wird durch den Bund finanziert. Das Bundesamt setzt die generellen Vorgaben zur Durchführung der Impfkampagne fest und unterstützt die Kantone bei den administrativen Arbeiten.

Die Kosten für die Durchführung der Impfung werden von den Kantonen und gegebenfalls den

Tierhaltenden getragen. Die Kantone beauftragen ausschliesslich Tierärzte mit der Applikation der Impfstoffe. Zudem behandeln die Kantone die Anträge auf Befreiung von der Impfpflicht. Dies soll administrativ möglichst einfach gehandhabt werden, indem ein einheitliches Antragsformular zur Verfügung gestellt wird.

Die Verteilung der Impfstoffe wird unter Mithilfe der Vertreiberfirma organisiert. Die Kantone bestimmen, wie viele Impfdosen an welche Stellen geliefert werden sollen und bestellen die ihnen zugeteilten Impfdosen direkt bei der Vertreiberfirma. Werden mehr Impfdosen benötigt, entscheidet das BVET mit dem betroffenen Kanton über das weitere Vorgehen. Tierärzte dürfen Impfstoff nicht direkt bei der Vertreiberfirma bestellen.

Art. 9 Bestätigung und Registrierung

Die elektronischen Hilfsmittel zur administrativen Bewältigung der Impfkampagne haben sich bewährt. Eine Bestätigung der Anzahl geimpfter Tiere auf Bestandesebene ist erforderlich, um die Durchführung der Impfung zu überwachen. Die Daten können wie bisher durch die Impftierärztinnen oder Impftierärzte via ein Webtool übermittelt oder direkt vom kantonalen Veterinäramt im ISVet eingetragen werden. Die Impfdaten werden bei impffähigen Rindern systemimmanent automatisch auf die Einzeltierdaten geschrieben. Diese Daten können nachträglich korrigiert werden. Das letzte Impfdatum wird als aktueller Impfstatus in die TVD übertragen.

Art. 10 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung soll am 1. Februar 2010 in Kraft treten, damit frühzeitig mit der Impfkampagne gestartet werden kann. Mit der Impfung kann frühestens zu diesem Zeitpunkt begonnen werden, da der Impfstoff erst Ende Januar oder Anfang Februar geliefert werden kann. Zudem sind die Kantone auf eine administrative Vorbereitungszeit angewiesen. Für die Tiere besteht dadurch medizinisch keine Gefahr, da erst im Sommer und Herbst (Juli - November) mit häufigeren Infektionen gerechnet werden muss. Durch den Impfbeginn im Februar wird auch sichergestellt, dass der Impfschutz bis Ende 2010 hält. Die ganze Impfaktion muss bis am 31. Mai 2010 abgeschlossen sein, weil die Tiere danach z.T. nur noch schwer erreichbar sind (Sömmerung).