Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/142: 05.412 Parlamentarische Initiative. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Strafverfolgung · 6 Seiten

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

1.1 Parlamentarische Initiative

Am 6. Juni 2005 reichte der damalige Nationalrat Luc Recordon eine parlamentarische Initiative ein, welche verlangt, dass im Strafgesetzbuch (StGB)1 eine Bestimmung aufgenommen wird, die mit der gleichen Strafe wie Artikel 141bis StGB die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten bedroht, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Am 30. November 2006 beschloss die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates mit 13 zu 1 Stimme bei einer Enthaltung, der Initiative gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes (ParlG)2Folge zu geben. Die Kommission des Ständerates stimmte diesem Beschluss am 2. Juli 2007 ohne Gegenstimmen zu (Art. 109 Abs. 3 ParlG).

1.2 Arbeiten der Kommission

Die Kommission befasste sich an drei Sitzungen mit der Ausarbeitung einer Vorlage im Sinne der parlamentarischen Initiative.

Am 29. Oktober 2009 hat sie den beiliegenden Vorentwurf zur Änderung des StGB mit 19 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.

Zu diesem Vorentwurf wird gemäss Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG)3 eine Vernehmlassung durchgeführt.

Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.

2 Ausgangslage

2.1 Problematik der geltenden Rechtslage

Artikel 141bis StGB erfasst die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, die dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im Folgenden wird die von der parlamentarischen Initiative aufgegriffene Problematik kurz dargelegt.

Tatobjekte sind ausschliesslich Forderungen. Diese müssen dem Täter „ohne seinen Willen zugekommen“ sein, d.h. dass sie ohne Zutun des Täters in seinen Zugriffsbereich gelangt sein müssen. Bei Vermögenswerten (d.h. Forderungen

1 SR 311.0

2 SR 171.10

3 SR 172.061