Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/142: 05.412 Parlamentarische Initiative. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Strafverfolgung · 6 Seiten
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Überwiesene einen Rechtsanspruch zu haben, so ist dies nach Artikel 13 StGB (Sachverhaltsirrtum) zu seinen Gunsten zu berücksichtigen12.
Mit dem Zusatz „im Zeitpunkt des Zugangs“ wird klargestellt, dass nicht die Fälle erfasst werden, in denen zum Beispiel ein Vertrag im Nachhinein aufgehoben oder für nichtig erklärt wird (s. Art. 62 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR]13)14. Zugekommen gelten die Vermögenswerte, wenn der Täter die Verfügungsmacht über sie erlangt hat, unter Ausschluss jedenfalls der Verfügungsmacht desjenigen, von dem sie herrühren15.
Mit der vorliegenden Änderung wird nicht beabsichtigt, die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten generell unter Strafe zu stellen. Insbesondere soll kein Grundtatbestand mit Bezug auf Forderungen geschaffen werden, der als Auffangtatbestand dienen würde, wenn die Voraussetzungen von Betrug oder Veruntreuung nicht erfüllt sind.
3.2 Militärstrafgesetz
Art. 133a Abs. 1 Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
Die Kommission beantragt, die analoge Bestimmung des Militärstrafrechts, nämlich Artikel 133a des Militärstrafgesetzes (MStG)16, parallel zu Artikel 141bis StGB zu ändern.
4 Auswirkungen
Die vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen haben für den Bund keinerlei direkte Auswirkungen, weder auf finanzieller noch auf personeller Ebene.
Eine Zunahme der Anzahl der Strafverfahren und damit ein Mehraufwand für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden kann nicht ausgeschlossen werden. Die allenfalls entstehenden Mehrkosten können im jetzigen Zeitpunkt kaum abgeschätzt werden.
5 Verfassungsmässigkeit
Die vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen stützen sich auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung17, gemäss dem der Bund für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts zuständig ist.
12 Marcel Alexander Niggli, BSK, N 16 zu Art. 141bis StGB; BGE 126 IV 161 ff.
13 SR 220
14 Stefan Trechsel / Dean Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar Zürich/St. Gallen 2008, N 3 zu Art. 141bis StGB
15 Günter Stratenwerth / Guido Jenny, a.a.O., § 14 N 14
16 SR 321.0
17 SR 101