Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/142: 05.412 Parlamentarische Initiative. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Strafverfolgung · 6 Seiten

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Empfänger einer irrtümlich überwiesenen Gutschrift noch über genügend Mittel verfügt, die Rückforderungsansprüche zu erfüllen, ist es unmöglich anzugeben, ob er die irrtümlich erhaltenen Vermögenswerte oder sein eigenes Geld ausgibt. Weiter sollte die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen richtigerweise nicht strafbewehrt sein. Auch ein Teil der Lehre schlägt aus diesem Grund eine Aufhebung von Artikel 141bis StGB vor9. Nach Ansicht der Minderheit hat die heutige Regelung zur Folge, dass eine zivilrechtliche Angelegenheit auf den Staat übertragen wird, indem im Rahmen eines Strafverfahrens Beweise gesammelt und Konti gesperrt werden, was in einem Zivilverfahren ebenfalls möglich, aber mit entsprechenden Kosten verbunden wäre. Es geht nicht an, die Kosten und Aufwendungen für die Wiedererlangung einer irrtümlichen Überweisung der Allgemeinheit zu übertragen. Zudem weist die Minderheit darauf hin, dass in keinem unserer Nachbarstaaten eine mit Artikel 141bis StGB korrespondierende Strafnorm existiert. Sie beantragt zudem, die analoge Bestimmung im Militärstrafrecht (siehe Ziff. 3.2) ebenfalls aufzuheben. Mit 18 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen lehnt die Kommissionsmehrheit eine Aufhebung ab, da sie die Ansprüche des Berechtigten in diesem Fall auch strafrechtlich schützen will. Die mit Artikel 141bis StGB beabsichtigte Gleichbehandlung der Sachentziehung und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten soll nicht wieder aufgehoben werden.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Strafgesetzbuch

Art. 141bisUnrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten

In der Lehre und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass das Merkmal des Täterwillens unzureichend ist, da in der Regel der Wille desjenigen, der die Überweisung veranlasst hat, im Vordergrund steht10. Aus diesem Grund ist dieses Tatbestandselement zu streichen. Statt dessen ist darauf abzustellen, dass der Täter im Zeitpunkt des Zugangs keinen Rechtsanspruch auf die ihm zugekommenen Vermögenswerte hatte. Dieses Kriterium verdeutlicht, dass sich die Unrechtmässigkeit der Verwendung aus der wirtschaftlichen Fremdheit der Vermögenswerte ergibt und dass nicht jede unrechtmässige Verwendung von Artikel 141bis StGB erfasst wird. Unbeachtlich bleibt, ob die Fehlüberweisung aufgrund eines Irrtums bezüglich der Person des Empfängers oder bezüglich des Rechtsgrundes der Überweisung erfolgte11. Erfasst werden ebenfalls die Fälle, in denen der Täter die Überweisung beispielsweise durch Täuschung der Verantwortlichen selber direkt oder indirekt veranlasst oder zu ihr beigetragen hat. Glaubt der Täter aufgrund einer falschen Einschätzung der Tatsachen, auf das

9 Vgl. Marcel Alexander Niggli, BSK, N 1 ff. und 11 zu Art. 141bis StGB; Günter Stratenwerth / Guido Jenny, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 6. A., Bern 2003, § 14 N 12; Karl-Ludwig Kunz, ZBJV 1996, S. 194

10 BGE 131 IV 11 E. 3.1.2 mit Hinweisen

11 Marcel Alexander Niggli, BSK, N 16 zu Art. 141bis StGB