Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/142: 05.412 Parlamentarische Initiative. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten, die durch nicht arglistige Täuschung erlangt wurden. Strafverfolgung · 6 Seiten

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insbesondere aufgrund von Fehlüberweisungen) kann dies allerdings nicht massgeblich sein, weil alle Gutschriften auf ein Konto ohne direktes Zutun seines Inhabers vorgenommen werden, insofern es sich nicht um seine eigenen Einzahlungen handelt4. Das Bundesgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die Formulierung des Tatbestandes, welche die Strafbarkeit an das Erfordernis anknüpft, dass die Vermögenswerte dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind, erscheine, wie in der Lehre5 mit Recht eingewendet werde, als unzureichend. Denn im Vordergrund steht hier in der Regel weniger der Wille des Täters als der Wille desjenigen, der die Überweisung veranlasst. Nach der Rechtsprechung ist dieses Erfordernis in den typischen Fällen einer versehentlichen Fehlüberweisung erfüllt, d.h. bei der Gutschrift eines Geldbetrages, der für das Konto eines anderen Berechtigten bestimmt war. Dasselbe gilt aber auch bei einer irrtümlich geleisteten Doppelzahlung auf das richtige Konto, wenn der Überweisende also unter dem Einfluss des Irrtums über seine Leistungspflicht eine bereits beglichene Geldschuld ein zweites Mal bezahlt. Demgegenüber sind dem Täter die Vermögenswerte nicht ohne seinen Willen zugekommen, wenn dieser die irrtümliche Gutschrift durch Täuschung der Verantwortlichen selber veranlasst oder zu ihr beigetragen hat. Entscheidender Gesichtspunkt soll sein, dass der Täter von der irrtümlichen Gutschrift überrascht wurde, dass sie ohne sein Zutun erfolgt ist und er darauf keinen Rechtsanspruch hat6. Anzumerken ist, dass Artikel 141bis StGB – anders als Artikel 137 StGB (Unrechtmässige Aneignung) in Bezug auf Sachen – kein Grundtatbestand ist. Die Bestimmung kommt daher nicht als Auffangtatbestand zur Anwendung, wenn etwa Betrug mangels arglistiger Täuschung ausscheidet oder der Täter ihm übertragene Vermögenswerte unrechtmässig verwendet, die nicht als anvertraut gelten können7.

2.2 Erwägungen der Kommission

Die Kommission erachtet die geltende Rechtslage als unbefriedigend. Die Formulierung des heutigen Artikel 141bis StGB ist zu eng und führt zu einer absurden Situation: Ausgerechnet derjenige, welcher – auch wenn nur in geringer Weise – aktiv zu einer Fehlüberweisung beigetragen hat, bleibt straflos und wird damit bessergestellt als jener, welcher die ihm irrtümlicherweise überwiesenen Vermögenswerte zwar unrechtmässig verwendet, aber nicht zur Überweisung beigetragen hat. Auch das Bundesgericht erkannte diese Problematik, ist aber der Ansicht, dass die Strafbestimmung deswegen nicht gegen den klaren Wortlaut ausgelegt werden könne8. Aus diesem Grund beantragt die Mehrheit der Kommission, die Formulierung von Artikel 141bis StGB zu ändern.

Eine Minderheit (Sommaruga Carlo, Daguet, Leutenegger Oberholzer) beantragt die Aufhebung von Artikel 141bis StGB. Sie macht auf die Problematik aufmerksam, dass vom Straftatbestand vor allem arme Täter erfasst werden. Solange der

4 vgl. dazu Marcel Alexander Niggli, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. A., Basel 2007 (nachstehend BSK), N 12 zu Art. 141bis StGB mit weiteren Hinweisen

5 vgl. Hinweise in BGE 131 IV 11 E. 3.1.2

6 BGE 131 IV 11 E. 3.1.2, 126 IV 209, 126 IV 161 E. 3c, 123 IV 125 E. 2b

7 BGE 131 IV 11 E. 3.1.2 mit Hinweisen

8 BGE 131 IV 11 E. 3.2