Bericht Kantone
Vernehmlassung 2009/147: 1.) Art. 114 und 114a Arbeitslosenversicherungsverordnung. 2.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Arbeitslosenkassen 3.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Kantone · 3 Seiten
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Art. 2 Vergütungssumme
Der Gesetzgeber will, dass dem Träger das Haftungsrisiko „angemessen“ vergütet wird. Diese offene Formulierung gibt hinsichtlich des zu vergütenden Prozentsatzes viel Spielraum. Mit einer Rückvergütung von drei Vierteln der im Durchschnitt der letzten zwei Jahre verfügten
Trägerhaftungssumme wird dem Erfordernis einer angemessenen Rückvergütung grosszügig Rechnung getragen.
Art. 3 Ausrichtung
Abs. 1 Massgebend für die Ausrichtung der Vergütung ist die Anzahl der im abgelaufenen Jahr geprüften Fälle gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. c AVIG / 109 Abs. 1 AVIV. Mit dieser Regelung wird dem von den einzelnen Durchführungsstellen getragenen Haftungsrisiko bestmöglich Rechnung getragen.
Abs. 2 Die bereinigten Berechnungsgrundlagen für die Haftungsrisikovergütung stehen im Laufe des ersten Quartals zur Verfügung, deshalb kann die Haftungsrisikovergütung für das
abgelaufene Jahr dem Kanton jeweils im zweiten Quartal des folgenden Jahres gutgeschrieben werden.
Art. 4 Inkrafttreten
Die vorliegende Departementsverordnung tritt zusammen mit dem angepassten Art. 114 und 114a AVIV rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft (vgl. Ziff. 2.1. Erläuterungen zu Art 114 und 114a AVIV/Inkrafttreten).