Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes
durch den Bund ist es, die Kinder- und Jugendpolitik der Kantone konzeptuell weiterzuentwickeln und bestehende Lücken in deren Ausgestaltung zu schliessen. Hierzu sollen konkrete Massnahmen zum Aufbau der kantonalen Kinder- und Jugendpolitik sowie die Entwicklung umfassender kantonaler Strategien unterstützt werden. Die Subvention zugunsten der Kantone ist im Sinne einer impulsgebenden Anschubfinanzierung zu verstehen und daher auf gesetzlicher Ebene zeitlich zu befristen. Der im VE vorgesehene Zeitraum von acht Jahren lässt dabei genügend Spielraum, um allen Kantonen die Möglichkeit zu geben, einen Leistungsvertrag mit dem Bund abzuschliessen. Inhaltlich geht es dabei vorrangig um die Bereiche Kinder- und Jugendförderung sowie Partizipation. Entsprechend des Vorschlags des Bundesrats (vgl. Ziff. 1.1.5.2) und des im VE verwendeten Begriffs "Kinder- und Jugendpolitik" soll jedoch im Sinne einer integrierten Strategie der Kinder- und Jugendpolitik gleichzeitig auch der Bereich des Kinder- und Jugendschutzes Berücksichtigung finden (vgl. Ziff. 1.3.6). Bei der Ausgestaltung der Leistungsverträge sind hierbei die bereits laufenden Programme und Unterstützungsmassnahmen des Bundes zu beachten.54
Gemäss Wortlaut bezieht sich die Unterstützungsmöglichkeit des Bundes auf kantonale Programme. Damit wird klar gestellt, dass unter Artikel 25 nicht einzelne Projekte, sondern Bündel von Einzelmassnahmen bzw. Massnahmenpakete finanziert werden sollen. Diese sollen auf die lokalen Bedürfnisse und Gegebenheiten und den Entwicklungsbedarf des jeweiligen Kantons ausgerichtet sein.
Absatz 2: Als partnerschaftliches Instrument zwischen Bund und Kantonen belässt der Leistungsvertrag den Kantonen genügend Spielraum für die operative Umsetzung der vereinbarten Ziele und stellt gleichzeitig sicher, dass die in Form von Global- oder Pauschalbeträgen gewährten Finanzhilfen des Bundes zielgerichtet und effizient eingesetzt werden. Nebst der ausdrücklich genannten finanziellen Beteiligung des Bundes und der vom Kanton zu erbringenden Leistungen werden die Leistungsverträge namentlich die Ausrichtung und die Zielsetzungen des kantonalen Programms, die Berichterstattung und Qualitätssicherung (Controlling), die Zahlungsmodalitäten sowie die Vertragsdauer beinhalten. Die mehrjährige Vertragslaufzeit (vgl. Ziff. 3.1) soll dank dieser mittelfristigen Perspektive die Nachhaltigkeit der Finanzhilfen und die Planungssicherheit für die Kantone erhöhen.
Vorbehalten bleibt die Budgetgenehmigung seitens der Eidgenössischen Räte, da es sich vorliegend um Zahlungskredite handelt, die jährlich genehmigt werden müssen (vgl. Art. 12).
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Aufwendungen des Bundes zur Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen von gesamtschweizerischem Interesse gemäss JFG beliefen sich in den letzten 10 Jahren im Schnitt auf rund 6,6 Millionen Franken. Für 2009 sind 6,8 Millionen Franken budgetiert.
Der VE KJFG bildet die Rechtsgrundlage für eine Ausdehnung der bisherigen Förderungstätigkeiten des Bundes. Dies betrifft namentlich die Unterstützung der offenen Kinder- und Jugendarbeit und neuer, innovativer Formen der ausserschulischen Arbeit von gesamtschweizerischer Bedeutung sowie der Beteiligung von Jugendlichen aus allen gesellschaftlichen Schichten an der Eidgenössischen Jugendsession. Die Vorlage ermöglicht es dem Bund ausserdem, kantonale Programme für den Aufbau und die Weiterentwicklung der kinder- und jugendpolitischen Instrumente im Sinne einer Anschubfinanzierung zeitlich befristet zu unterstützen und weist dem Bund bzw. dem in der Sache zuständigen Bundesamt (BSV) die Aufgabe zu, den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Fachpersonen zu fördern, Massnahmen der Kompetenzentwicklung zu ergreifen sowie die horizontale Koordination zwischen den mit kinder- und jugendpolitischen Fragen befassten Bundesstellen zu verstärken.
54 Vgl. Bericht des Bundesrats "Jugend und Gewalt - Wirksame Prävention in den Bereichen Familie, Schule, Sozialraum und Medien" vom 20. Mai 2009 und das darin geplante nationale Programm zur Prävention und Bekämpfung von Jugendgewalt, welches vom Bund zusammen mit Kantonen, Städten und Gemeinden bis 2010 ausgearbeitet werden soll. 37/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz