Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes

übertragen. Damit soll eine Vereinfachung und Optimierung der Finanzmittelvergabe erreicht werden. Gleichzeitig soll die Organisation als kompetente Anlauf- und Beratungsstelle für potenzielle Mittelempfänger dienen und Informationsangebote entwickeln. Denkbar wäre auch, dass sich dadurch langfristige und breit abgestützte Finanzierungsperspektiven ergeben, und zwar dann, wenn auch andere Geldgeber (z.B. private Stiftungen) Finanzmittel für den gleichen Zweck wie der Bund zur Verfügung stellen. Dabei muss bei der Wahl der konkreten Zusammenarbeitsform, z.B. der Gründung einer Stiftung analog zur Stiftung Pro Helvetia, das öffentliche Interesse an einer möglichst effektiven und zielgerichteten Gestaltung der Kinder- und Jugendförderung des Bundes und der Sicherstellung der langfristigen Finanzierung ausschlaggebend sein.

2.6 5. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

Artikel 16 Verfahrensbestimmungen

Entsprechend der bedeutenden Rolle und Funktion von Dachverbänden und Koordinationsplattformen soll die Gewährung der Finanzhilfen in Fortführung der seit 2003 bestehenden Praxis (vgl. Art. 6 Abs. 3 JFGV) weiterhin mittels Leistungsvertrag erfolgen. Aktuell hat das BSV mit fünf Dachverbänden Leistungsverträge abgeschlossen (vgl. Ziff. 1.1.2.1).

Artikel 17 Verweigerung und Rückforderung von Finanzhilfen

Nach den Grundsätzen des Subventionsgesetzes sind Finanzhilfen zu verweigern oder zurückzufordern, wenn eine nicht gesetzeskonforme Verwendung droht oder bereits eingetreten ist. Wie im geltenden JFG (Art. 9) soll dieses Prinzip im Interesse eines einwandfreien Gesetzesvollzugs auch im neuen Gesetz explizit verankert werden. In Ergänzung zur geltenden Regelung wird neu in Absatz 1 Buchstabe d festgehalten, dass Finanzhilfen verweigert bzw. zurückgefordert werden, wenn im Rahmen von Leistungsverträgen die vereinbarten Ziele nicht erreicht werden. In der bisherigen Praxis zum JFG konnte auf das Sanktionsmittel der Verweigerung und Rückforderung von Finanzhilfen weitgehend verzichtet werden. Es ist davon auszugehen, dass dies insbesondere auf die sorgfältige Prüfung der Förderungsgesuche durch das BSV zurückzuführen ist. Gleichzeitig dürfte die Sanktionsdrohung in Absatz 2 im gewissen Sinne auch eine präventive Wirkung entfalten.

2.7 6. Abschnitt: Austausch, Koordination und Kompetenzentwicklung

Artikel 18 Informations- und Erfahrungsaustausch

Artikel 18 steht in engem Zusammenhang mit Artikel 25 (Finanzhilfen für kantonale Programme) und Artikel 19 (Koordination auf Bundesebene). Ziel von Artikel 18 ist die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches sowie der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und privaten kinder- und jugendpolitischen Akteurinnen und Akteuren auf allen drei staatlichen Ebenen.

Absatz 1: Die Beobachtung der Entwicklungen in der kantonalen Kinder- und Jugendpolitik und die Zusammenarbeit mit den Kantonen ist insbesondere mit Blick auf die finanzielle Unterstützung kantonaler Programme von Bedeutung. Die Anschubfinanzierung mittels Leistungsverträgen setzt voraus, dass der Bund über die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen verfügt, um die bestehenden Bedürfnisse, die zu erreichenden Ziele und Leistungen festlegen und diese gegebenenfalls anpassen zu können. Der VE schlägt weiter vor, dass der Bund die Kantone regelmässig zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch einlädt. Dieser kann ad hoc zwischen Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone stattfinden. Für ein möglichst gutes Funktionieren dieses Austausches ist es sinnvoll, dass alle Kantone dem Bund eine zuständige Ansprechstelle und -person bezeichnen, die ihrerseits wiederum den Austausch mit allen interessierten Stellen auf Kantonsebene gewährleistet. Eine entsprechende Empfehlung seitens des Bundes an die Kantone soll in die Ausführungsbestimmungen zum KJFG aufgenommen werden.

Absatz 2: In Ergänzung zu Absatz 1 soll der Bund den Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Vernetzung zwischen den in Kinder- und Jugendfragen tätigen Fachpersonen fördern. Als ein geeignetes Instrument erscheint hier insbesondere die Schaffung einer elektronischen Plattform begleitend zur regelmässigen Durchführung von Tagungen und Konferenzen. In diesen Austausch einbezo-

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