Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes

Die für die Abweichung von der 50 Prozent-Regel in Satz 2 aufgeführten Kriterien - Qualität des Vorhabens, besonderes Interesse des Bundes, finanzielle Situation des Beitragsempfängers - entsprechen den in Artikel 7 Subventionsgesetz enthaltenen subventionsrechtlichen Grundsätzen. Mit dem Begriff "namentlich" wird deutlich gemacht, dass es weitere Kriterien geben kann, die eine Ausnahme rechtfertigen. Diese müssen ebenfalls mit subventionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sein (z.B. ein besonderes Interesse des Empfängers der Finanzhilfe an der Aufgabenerfüllung).

Artikel 14 Bemessung der Finanzhilfen

Absatz 1 nennt in Buchstaben a - f die Bemessungskriterien, welche für die Festlegung der Höhe der Finanzhilfen an die Trägerschaften massgebend sind. Die Relevanz eines einzelnen Kriteriums im konkreten Fall hängt dabei vom jeweiligen Förderungsbereich (z.B. Partizipationsprojekte oder Ausbildung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern) bzw. der gesuchstellenden Trägerschaft (z.B. Gemeinde oder Jugendorganisation) ab und ist im Einzelnen in den Ausführungsbestimmungen zu regeln (vgl. Abs. 2). Aus dem Einleitungssatz von Absatz 1 wird ersichtlich, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt ("namentlich") und weitere Kriterien berücksichtigt werden können, so beispielsweise das besondere Interesse des Bundes an einem Vorhaben.

Buchstaben a, b und e entsprechen der geltenden Regelung in Artikel 5 Absatz 2 JFG. Während Buchstabe a insbesondere für die Strukturfinanzhilfen im Sinne von Artikel 7 von Bedeutung ist, bezieht sich Buchstabe b namentlich auf Modellvorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung (Art. 8 Abs. 1 Bst. a).53 Die Erbringung angemessener Eigenleistungen und die Erschliessung weiterer Finanzquellen hängen eng mit der 50 Prozent-Regel zusammen und sollen gemäss Buchstabe e bei der Bemessung der Finanzhilfen entsprechend berücksichtigt werden.

Buchstabe c: Neu soll gemäss Buchstabe c im Sinne der Förderung der Partizipation auch der Grad der Mitsprache von Kindern und Jugendlichen die Höhe der Finanzhilfe mitbestimmen können. Relevant ist dieses Kriterium namentlich in Bezug auf Partizipationsprojekte (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b) oder bei der Unterstützung kantonaler Programme im Rahmen von Leistungsverträgen (Art. 25). So sollen Anstrengungen von Seiten der Kantone zur Stärkung der Mitsprache von Kindern und Jugendlichen z.B. durch die Schaffung entsprechender Partizipationsmechanismen berücksichtigt werden.

Buchstabe d: Für die Bemessung relevant sind auch die Anstrengungen der Trägerschaften, bei ihren Angeboten die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderungsbedarf zu berücksichtigen bzw. bestimmte Vorhaben und Aktivitäten spezifisch auf diese Kinder und Jugendlichen auszurichten. Wie Buchstabe c ist auch Buchstabe d in Bezug auf die Unterstützung der Kantone von Bedeutung. Der Begriff "besonderer Förderungsbedarf" bezieht sich wie bei Artikel 10 insbesondere auf Kinder und Jugendliche aus bildungsfernen und sozial benachteiligten Familien mit oder ohne Migrationshintergrund sowie auf solche mit Behinderungen.

Buchstabe f soll die Trägerschaften dazu anhalten, Massnahmen zur Qualitätssicherung in Bezug auf die Angebote der ausserschulischen Arbeit zu ergreifen und bezweckt gleichzeitig die Sicherstellung der zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der Finanzhilfen.

Absatz 2 delegiert die Festlegung der Einzelheiten der Bemessung der Finanzhilfen an den Bundesrat. Dabei geht es um die Gewichtung der in Absatz 1 Buchstaben a-f aufgeführten Bemessungskriterien für die jeweiligen Förderungsbereiche (vgl. Art. 7-12) sowie das Bemessungsverfahren.

Artikel 15 Gewährung von Finanzhilfen durch Organisationen

Artikel 15 schafft die erforderliche formellgesetzliche Grundlage für eine Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf bundesverwaltungsexterne Organisationen (vgl. Art. 178 Abs. 3 BV) und legt die Rahmenbedingungen für eine Aufgabenübertragung auf Organisationen fest (Abs. 2). Konkret soll der Bund die Möglichkeit erhalten, Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts mittels Leistungsvertrag mit der Ausrichtung von Finanzhilfen zu beauftragen, zu diesem Zweck geeignete Organisationen zu schaffen bzw. sich an solchen Organisationen zu beteiligen. Ziel einer solchen Zusammenarbeit ist es, die Ausrichtung von Finanzhilfen einer praxisnahen und auf ein bestimmtes Themengebiet sowie auf die entsprechenden administrativen Abläufe spezialisierten Organisation zu

53 BBl 1988 I 828, 858 f. 33/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz