Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes

gen werden sollen sowohl kantonale und kommunale Fachpersonen als auch Vertreterinnen und Vertreter von nichtstaatlichen Organisationen sowie anderen relevanten öffentlichen und privaten Institutionen. Während in den Bereichen Förderung und Partizipation der Austausch und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen über die Konferenz der kantonalen Beauftragten für Kinder- und Jugendförderung (KKJF) bereits gut funktioniert, existiert im Kinder- und Jugendschutz bisher kein institutionalisiertes interkantonales Fachgremium als Ansprechpartner des Bundes. Es besteht jedoch ein eher formloser Zusammenschluss in Form der Schweizerischen Konferenz der (kantonalen) Verantwortlichen für Kinderschutz und Jugendhilfe, die sich alle zwei Jahre trifft.

Absatz 3: Aufbauend auf einer verstärkten horizontalen Koordination auf Bundesebene (Art. 19) und mit Blick auf das Ziel der fachlichen und qualitativen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendförderung ist es Aufgabe des Bundes, einem breiten Adressatenkreis an kinder- und jugendpolitischen Akteurinnen und Akteuren Informationen über bewährte Arbeitsformen (good practices) der ausserschulischen Arbeit zur Verfügung zu stellen. Dabei geht es insbesondere um Massnahmen und Projekte des Bundes mit Hinweis auf die bundesintern zuständige Stelle.

Art. 19 Koordination auf Bundesebene

Vor dem Hintergrund fehlender, spezifisch für den Bereich der Kinder- und Jugendpolitik geschaffener Zusammenarbeits- und Koordinationsgefässe (vgl. Ziff. 1.3.8) und entsprechend der bundesrätlichen Vorschläge (vgl. Ziff. 1.1.5.2) wird das BSV in Artikel 19 beauftragt, die Massnahmen der Bundesstellen im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik zu koordinieren sowie für einen kontinuierlichen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Bundesstellen zu sorgen. Die horizontale Koordination umfasst die themenbezogene Zusammenarbeit der einzelnen Departemente und Bundesämter und soll insbesondere dazu beitragen, die Verfahrensabläufe zur Bearbeitung komplexer Aufgaben zu vereinfachen, Entscheidungsprozesse effizienter zu gestalten und den Informationsaustausch zu systematisieren. Dies soll letztlich auch zu einer verstärkten Kohärenz der Kinder- und Jugendpolitik des Bundes führen.

Damit das BSV den Koordinationsauftrag wirksam erfüllen kann, sind in den Ausführungsbestimmungen die anderen Bundesstellen darauf hinzuweisen, das BSV möglichst frühzeitig in die Planung und Umsetzung von kinder- und jugendpolitisch relevanten Vorhaben miteinzubeziehen.

Die Verstärkung der horizontalen Koordination auf Bundesebene ist darüber hinaus im Zusammenhang mit der in Artikel 18 vorgesehenen Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches mit kinder- und jugendpolitischen Akteurinnen und Akteuren und der Zusammenarbeit mit Kantonen, Gemeinden und nichtstaatlichen Organisationen zu sehen, setzen diese doch ein koordiniertes und inhaltlich abgestimmtes Vorgehen von Seiten des Bundes voraus.

Artikel 20 Kompetenzentwicklung

Artikel 20 bietet die Grundlage, um die Kompetenzen und das Fachwissen der mit der Ausführung und Umsetzung dieses Gesetzes befassten Akteurinnen und Akteure zu fördern. Der Artikel eröffnet dem BSV als zuständigem Bundesamt die Möglichkeit, Expertinnen und Experten beizuziehen, wissenschaftliche Studien und Berichte in Auftrag zu geben sowie Weiter- und Fortbildungsmassnahmen für Politikerinnen und Politiker und Verwaltungsangestellte zu lancieren. Weiter soll die Durchführung von national und international ausgerichteten Konferenzen ermöglicht werden. Hierzu sollen insbesondere auch die bestehenden Formen der Zusammenarbeit mit dem Jugendsektor und den Mitgliedsländern des Europarats genutzt sowie der fachliche Austausch mit den umliegenden Nachbarländern gepflegt werden.

2.8 7. Abschnitt: Eidgenössische Kinder- und Jugendkommission (EKKJ)

Art. 21

Dieser Artikel regelt Bestellung, Mandat und Aufgaben der EKKJ. Bei der EKKJ handelt es sich um eine ständige ausserparlamentarische Kommission mit beratender Funktion nach Artikel 57a ff. RVOG

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