Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes

(vgl. Ziff. 1.1.2.2). Im Vergleich zur geltenden Bestimmung in Artikel 4 JFG werden die Aufgaben der Kommission erweitert und präzisiert.

Gemäss Absatz 1 Satz 1 bestellt der Bundesrat die EKKJ. Der kinder- und jugendpolitische Auftrag der EKKJ erfordert eine angemessene Vertretung der jungen Generation in der Kommission. Zukünftig soll daher ein Drittel der Kommissionsmitglieder jünger als 30 Jahre alt sein (Satz 2).

Absatz 2 Buchstabe a nimmt den heutigen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b JFG auf. Zusätzlich wird die EKKJ beauftragt, Entwicklungen betreffend die Situation von Kindern und Jugendlichen aufzuzeigen. Damit wird auf die Kompetenz und die Erfahrung der Mitglieder der EKKJ Bezug genommen, die als Angehörige der jungen Generation bzw. als Fachleute aus dem Kinder- und Jugendbereich über neueste Entwicklungen und Trends informiert und deshalb in der Lage sind, eine vorausschauende Rolle einzunehmen. Mit dem Begriff "junge Generation" wird klar, dass der Auftrag der EKKJ Kinder, Jugendliche sowie junge Erwachsene umfasst.

Buchstabe b präzisiert den heutigen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c JFG dahingehend, als es bei der Begutachtung um kinder- und jugendpolitisch wichtige Bundesgesetze und Verordnungen geht.

Buchstabe c knüpft an Buchstabe a an und beauftragt die Kommission, regelmässig zu prüfen, ob mit dem KJFG angesichts der Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen den Anforderungen an eine wirksame und zeitgemässe Kinder- und Jugendförderung genügend Rechnung getragen werden kann. Es geht hier um die Überprüfung des Gesetzes als solches.

Bei Buchstabe d geht es um die fachliche Unterstützung des BSV bei der Vergabe von Finanzhilfen nach dem 2. und 3. Abschnitt des VE.

Buchstabe e überträgt der Kommission eine Sensibilisierungsfunktion, indem sie durch Informationen zu Kinder- und Jugendfragen die Öffentlichkeit für die Anliegen von Kindern und Jugendlichen sensibilisieren soll.

Absatz 3 verankert die integrierte Strategie der Kinder- und Jugendpolitik als eine Politik des Schutzes, der Förderung und der Partizipation (vgl. Ziff. 1.1.1 und 1.1.5.2) und verpflichtet die Kommission, bei der Erfüllung ihrer in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben diese drei Aspekte der Kinder- und Jugendpolitik in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen. Hierzu gehört seit der Erweiterung des Mandats auf Kinder (vgl. Ziff. 1.1.2.2) insbesondere auch das Tätigwerden zugunsten des Schutzes und der Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention).

2.9 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 22 Vollzug

Satz 1: Der Bundesrat erlässt die ausführende Verordnung zum neuen Kinder- und Jugendförderungsgesetz. Auf Verordnungsstufe zu regeln sind insbesondere die Einzelheiten des Verfahrens zur Ausrichtung von Finanzhilfen, das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Festlegung von inhaltlichen Zielen und Schwerpunkten für projektbezogene Finanzhilfen (Art. 8 Abs. 3), die Qualitätsvorgaben (Art. 12 Abs. 2) sowie die Einzelheiten der Bemessung der Finanzhilfen für die einzelnen Förderungsbereiche (Art. 14 Abs. 2). Im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 RVOG kann der Bundesrat den Erlass von Ausführungsbestimmungen unter Berücksichtigung der Tragweite der Rechtssätze an das EDI delegieren.

Satz 2: Die Dachverbände der in der ausserschulischen Arbeit tätigen Organisationen vertreten eine Vielzahl von Kinder- und Jugendorganisationen auf gesamtschweizerischer Ebene und gehören damit zu den wichtigsten Akteuren der schweizerischen Kinder- und Jugendförderung (vgl. Ziff. 1.1.2.1 und Art. 7). Im Sinne einer aktiven Mitsprache bei der Umsetzung der Kinder- und Jugendförderung des Bundes wird ihnen daher analog zum geltenden JFG (Art. 11 JFG) vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen ein Anhörungsrecht gewährt.

Artikel 25 Übergangsbestimmung

Artikel 25 bildet die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Kantone während einer begrenzten Zeitdauer von acht Jahren. Ziel der finanziellen Unterstützung

36/44 erläuternder bericht ve_kinder- und jugendförderungsgesetz