Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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Stand der Umsetzung der „alten“ Mehrjahrespläne und die Inhalte der von den Institutionen neu vorgelegten Mehrjahrespläne.
5. Kapitel: Statistik
Art. 50 Statistik
Diese Bestimmung wurde lediglich formal angepasst und entspricht dem FIFG (Art. 30 FIFG).
Neu wurde die bestehende Bestimmung mit Absatz 3 ergänzt. Dieser Absatz wurde aus systematischen Gründen verschoben, im FIFG findet sich dieser Absatz in Artikel 19 Absatz 3. Neu wurde ebenfalls konkretisiert, dass das Staatssekretariat für Bildung und Forschung die Datenbank führt, welche die Information über die Forschungs- und Entwicklungsprojekte der Bundesverwaltung und des ETH-Bereichs sicherstellt (Abs. 3).
Die Forschungsstatistiken sind eine wichtige Voraussetzung für wissenschaftspolitische Entscheide und gleichzeitig ein wichtiges Instrument für die Koordination und die Planung.
6. Kapitel: Schweizerischer Wissenschaftsrat
Die Bestimmungen zum schweizerischen Wissenschaftsrat wurden gemäss dem neuen Aufbau des Gesetzes nach hinten verschoben. Neu wird ein eigenes Kapitel geschaffen und die Regelungen zum schweizerischen Wissenschaftsrat werden nicht mehr, wie bis anhin, im allgemeinen Teil des Gesetzes aufgeführt.
Art. 51 Aufgaben
Im Rahmen der Totalrevision wurden, gemäss Auftrag des Bundesrates, Rolle und Aufgaben des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates überprüft35. Seiner Rolle nach ist der Wissenschaftsrat (angepasster Name) Beratungsorgan des Bundesrates für alle Fragen der Forschungs- und Innovationspolitik (= Regelungsmaterie des totalrevidierten FIFG). Die Aufgaben wurden zudem dem vereinfachten Planungsverfahren (siehe Kap. 2.6.2) angepasst und präzisiert. Auf Antrag der zuständigen Departemente nimmt der Wissenschaftsrat insbesondere Evaluationsaufgaben wahr, nimmt aber auch übergeordnet Stellung bei Abklärungen und der Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik des Bundes (siehe Kap. 2.6.2).
Mit Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 wird betreffend KTI kein Präjudiz bezüglich der Sicherstellung der Evaluation ihrer Fördertätigkeit gemäss Artikel 16 Absatz 5 geschaffen. Nach Artikel 16 Absatz 5 E-FIFG obliegt die Sicherstellung der
35 BBl 2009 4607