Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

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3. Abschnitt: Forschungs- und innovationspolitische Planung

Die im geltenden Forschungsgesetz und auch im FIFG verankerten Instrumente der Mehrjahresplanung und der Jahresplanung haben sich bewährt. Die Totalrevision verfolgt hier das Ziel der Vereinfachung der Verfahren und der erhöhten Effizienz.

Der Artikel 26 FIFG kann ersatzlos gestrichen werden. Die bisher nicht revidierte Bestimmung aus dem Jahre 1983 ist heute durch anderweitige spezielle Regelungen überholt (Siehe Kap. 2.6.2).

Art. 39 Mittel der Planung

Dieser Artikel gibt eine Übersicht über die Mittel der forschungs- und innovationspolitischen Planung. Die Bestimmung entspricht grösstenteils dem FIFG (Art. 20 FIFG).

Im Vergleich zum FIFG wurde Buchstabe a "die Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik" durch "Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik des Bundes" ersetzt (siehe Kap. 2.6.2).

Auf die Bedeutung der einzelnen Planungsinstrumente wird im Kommentar zu den folgenden Artikeln eingegangen.

Art. 40 Überprüfung der strategischen Ausrichtung der Förderpolitik des Bundes

Die Situation im Bereich der Forschungs- und Innovationsförderung ist heute aufgrund der vielfältigen Zusammenhänge komplex. Die im FIFG vorgesehene Planungsmassnahme der "Ziele des Bundes" (Art. 20 Bst. a, Art. 21 und 22 FIFG) ist überholt und wird seit mehreren Perioden auch nicht mehr angewendet (siehe Kap. 2.6.2).

Im vorliegenden Artikel wird am Grundsatz der periodischen Überprüfung der schweizerischen Forschungs- und Innovationspolitik des Bundes festgehalten; jedoch wird bezüglich der beauftragten Stellen ein flexibles, der jeweiligen Situation angepasstes Vorgehen festgelegt (Abs. 1). Die zuständigen Departemente sollen national oder international zusammengesetzte Expertenkommissionen mit der Überprüfung der schweizerischen Forschungs- und Innovationsförderpolitik beauftragen können Fallweise kann auch der Schweizerische Wissenschaftsrat mit der Überprüfung der Förderpolitik des Bundes beauftragt werden (Abs. 3).

Gemäss Absatz 4 legt der Bundesrat, gestützt auf die Expertise und nach Anhörung der Schweizerischen Hochschulkonferenz, der Forschungsorgane und anderer Betroffenen die strategische Ausrichtung der Forschungs- und Innovationsförderpolitik periodisch neu fest (Abs. 5) und informiert diesbezüglich die Eidgenössischen Räte im Rahmen der BFI-Botschaften (Abs. 6)

Art. 41 Mehrjahresprogramme

Die Bestimmung entspricht grösstenteils dem FIFG (Art. 23 FIFG). Die Forschungsorgane zeigen in den Mehrjahresprogrammen die Prioritäten und Schwerpunkte ihrer Fördertätigkeit auf (Abs. 1).

Gemäss Absatz 2 dienen die Mehrjahresprogramme der Koordination und der Zusammenarbeit unter den Forschungsorganen. Zudem enthalten sie die für den