Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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Art. 44 Jahresplanung
Absatz 1 entspricht dem FIFG (Art. 27 Abs. 2 FIFG). In Absatz 3 wurde auch eine Bestimmung für die Ressortforschung eingefügt. Danach gibt die Bundesverwaltung im Rahmen der jährlichen Budgeteingaben an das Parlament bekannt, wie sie die in den Mehrjahresprogrammen für die Ressortforschung vorgesehenen Mittel verwenden will.
Absatz 1 des FIFG wurde ersatzlos gestrichen, da die Bundesverwaltung mit dem neuen Absatz 3 erfasst ist, während die ETH und ihre Forschungsanstalten heute mittels Leistungsauftrag, gemäss ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199133, erfasst werden.
4. Kapitel: Weitere Bestimmungen für die Forschungsorgane
Die im FIFG verankerten Informations- und Kontrollinstrumente haben sich grundsätzlich bewährt. Im Interesse der Transparenz wurden nur einige Ergänzungen und Präzisierungen vorgenommen.
Art. 45 Information über Förderaktivitäten
Dieser Artikel wurde neu eingefügt um die Transparenz bezüglich der Förderaktivitäten der Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI gesetzlich klar zu verankern (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 führen die Forschungsförderungsinstitutionen und die KTI öffentlich zugängliche Informationssysteme, welche über die von ihnen geförderten Projekte im Bereich von Forschung und Innovation informieren.
Art. 46 Information über Forschungsergebnisse
Diese Bestimmung wurde materiell nicht verändert, entspricht somit dem FIFG (Art. 28 FIFG), wird aber bezüglich den Adressaten (Forschungsförderungsinstitutionen und KTI) präzisiert.
Die von den Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungsarbeiten sollen hinsichtlich ihrer Ergebnisse der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich sein. Wie auch in der heutigen Regelung sind allerdings gewisse Einschränkungen vorzusehen, diese Einschränkungen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 200434. Vor allem im Bereich der Innovationsförderung können berechtigte Interessen der Geheimhaltung oder auch zwischen den Forschungsakteuren und der Privatwirtschaft eingegangene vertragliche Verpflichtungen einer vollständigen Offenlegung der Ergebnisse im Wege stehen.
33 SR 414.110
34 SR 152.3