Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

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Art. 47 Verwertung der Forschungsergebnisse als Subventionsvoraussetzung

Dieser Artikel entspricht in der Hauptsache dem FIFG (Art. 28a FIFG).

Neu wurde Absatz 1 eingefügt. Danach kann der Bund die Gewährung von Bundesmitteln an die Voraussetzung knüpfen, dass die Hochschulforschungsstätten eine Strategie zur Verwertung des Wissens und für den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschule und Wirtschaft vorlegen. Ziel der neuen Bestimmung ist es, die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen und Wirtschaft durch eine zusätzliche, grundsätzlich orientierte Massnahme zu fördern. Sie ergänzt demnach die in Absatz 2 und 3 festgelegten Bestimmungen, welche dem FIFG entsprechen. Wie im FIFG werden die Bestimmungen gesetzlich als Kann-Dispositionen verankert.

Art. 48 Qualitätssicherung

Mit dem neu eingefügten Artikel werden die Forschungsförderungsinstitutionen und die KTI generell verpflichtet, in ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich geeignete Systeme zur Qualitätssicherung einzurichten (Abs. 1).

Gemäss Absatz 2 wird sich Qualitätssicherung im Bereich der Ressortforschung nach den Richtlinien des interdepartementalen Koordinationsausschusses (Art. 38 Abs. 3 Bst. b E-FIFG) richten.

Art. 49 Berichterstattung

Dieser Artikel wurde nur formal angepasst, materiell bleibt die Bestimmung unverändert (Art. 31 FIFG). Neu ist wiederum die Präzisierung betreffend Adressaten. Gemäss Absatz 1 erstatten die Forschungsförderungsinstitutionen, die KTI sowie die Bundesverwaltung, soweit sie Forschung betreibt oder fördert, dem Bundesrat oder dem zuständigen Departement periodisch Bericht über ihre Tätigkeiten und die Durchführung der Mehrjahresprogramme. Die Berichterstattung dient der Information und der Kontrolle und soll auf die Probleme, die sich bei der Verwirklichung der Mehrjahresprogramme ergeben, eingehen.

Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen erhält neu das zuständige Departement die Kompetenz, Art, Umfang und Zeitpunkt der Berichterstattung einheitlich zu regeln (Abs. 2). Wie im FIFG orientiert hingegen der Bundesrat die Eidgenössischen Räte periodisch im Rahmen der BFI-Botschaften über die entsprechenden Ergebnisse.

Die in diesem Artikel geregelte Berichterstattung ist materiell nicht dasselbe wie die jährlichen Tätigkeitsberichte der KTI zuhanden Bundesrat (Art. 22 Abs. 7 E-FIFG) bzw. die jährlich den zuständigen Stellen zur Genehmigung zu unterbreitenden Förderpläne (Art. 33 Abs. 1 E-FIFG). Alle der Jährlichkeit unterworfenen „Berichte“ betreffen die Aufgaben der jährlichen Subventionskontrolle durch die zuständigen Behörden im Verlauf einer bestimmten Beitragsperiode. Im Unterschied dazu wird in Artikel 49 E-FIFG festgelegt, dass die beauftragten Forschungsorgane bei der Erarbeitung ihrer jeweils neuen Mehrjahrespläne für eine neue Periode (ex ante) auch über den Stand und die Durchführung des jeweils für die vorangehende Periode massgeblichen Mehrjahresplanes (ex post) zu berichten haben. Diese Informationen sind „periodisch„ zu erstatten und der Bundesrat orientiert das Parlament „periodisch“ mit den BFI-Botschaften (Art. 31 und 41 E-FIFG) über den