Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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Bund erforderlichen Angaben für die Erarbeitung der BFI-Botschaft und für die Finanzplanung des Bundes.
Mit dem neu eingefügten Absatz 3 wird für die Ressortforschung präzisiert, dass ihre Mehrjahresprogramme in Form von ressortübergreifenden Forschungskonzepten ausgearbeitet werden müssen. Die in der Praxis erprobten Forschungskonzepte werden demnach neu als Planungsinstrument gesetzlich verankert. Zudem sollen die Forschungskonzepte der Ressortforschung bestehende Forschungsschwerpunkte der Hochschulen, Förderprogramme des SNF und die Fördertätigkeiten der KTI berücksichtigen.
Art. 42 Pflicht zur Ausarbeitung
Dieser Artikel wurde lediglich formell angepasst, die Bestimmung entspricht dem FIFG (Art. 24 FIFG).
Während Artikel 41 das Instrument der Mehrjahresprogramme einführt, bezeichnet Absatz 1 die Instanzen, welche im Rahmen der Planungsverfahren gemäss E-FIFG verpflichtet sind, Mehrjahresprogramme zu erstellen. Was die KTI betrifft, wurde sie bereits durch die Teilrevision vom 25. September 2009 - analog zum SNF - zur Ausarbeitung von Mehrjahresprogrammen für die ihr übertragene Innovationsförderung verpflichtet.
Absatz 2 hält demgegenüber ausdrücklich fest, dass die Empfängerinnen und Empfängern von Beiträgen nach dem 8. Kapitel des HFKG (Bundesbeiträge) die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der im HFKG vorgesehenen Planungsprozesse liefern.
Gemäss Absatz 3 liefern die beiden ETH und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs die erforderlichen Informationen über ihre Forschung im Rahmen der Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 199132.
Art. 43 Verfahren
Diese Bestimmung entspricht dem FIFG (Art. 25 FIFG), die Aufteilung der Absätze wurde jedoch thematisch aufgeteilt und vereinfacht.
Wie bis anhin wird der Bundesrat die formalen Anforderungen an die Mehrjahresprogramme bestimmen (Abs. 1). Auch sind die Mehrjahresprogramme der Schweizerischen Hochschulkonferenz zu unterbreiten, soweit die Hochschulforschung betroffen ist und dem ETH-Rat soweit der ETH-Bereich betroffen ist (Abs. 2). Im Weiteren hat der Bundesrat die Kompetenz, unter bestimmten Bedingungen eine Überarbeitung der Mehrjahresprogramme zu verlangen (Abs. 3) und schliesslich ist er nach Absatz 4 verpflichtet, im Rahmen der BFI-Botschaften über die Mehrjahresprogramme zu berichten.