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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund:

a. die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation fördern;

b. die Auswertung und Verwertung der Forschungsresultate unterstützen;

c. die Zusammenarbeit der Forschungsorgane sicherstellen;

d. die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der Bundesmittel für die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation sicherstellen.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. wissenschaftliche Forschung (Forschung): methodengeleitete Suche nach neuen Erkenntnissen. Sie umfasst alle Arten der Forschung von der Grundlagenforschung bis hin zur anwendungsorientierten Forschung im öffentlichen Interesse.

b. wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation): Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch anwendungsorientierte Forschung und Verwertung ihrer Resultate zur wirtschaftlichen Nutzung.

1 SR 101

2 BBl 2009 … 2009–1419