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Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 24 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Mit diesem Gesetz will der Bund:
a. die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation fördern;
b. die Auswertung und Verwertung der Forschungsresultate unterstützen;
c. die Zusammenarbeit der Forschungsorgane sicherstellen;
d. die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der Bundesmittel für die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation sicherstellen.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. wissenschaftliche Forschung (Forschung): methodengeleitete Suche nach neuen Erkenntnissen. Sie umfasst alle Arten der Forschung von der Grundlagenforschung bis hin zur anwendungsorientierten Forschung im öffentlichen Interesse.
b. wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation): Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch anwendungsorientierte Forschung und Verwertung ihrer Resultate zur wirtschaftlichen Nutzung.
1 SR 101
2 BBl 2009 … 2009–1419