Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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Evaluation der entsprechenden Fördertätigkeiten dem Bund. Demnach entscheidet der Bund bzw. die zuständigen Stellen (Departement, Bundesamt) über die konkrete Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages. Dabei kann das zuständige Departement nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 auch den Schweizerischen Wissenschaft beauftragen, Förderinstrumente der KTI zu evaluieren."
Art. 52 Wahl und Organisation
Wie im FIFG Recht werden die Mitglieder des Schweizerischen Wissenschaftsrats vom Bundesrat gewählt (Abs. 1) und das vom Wissenschaftsrat erlassene Organisationsreglement muss vom Bundesrat genehmigt werden (Abs. 2).
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 53 Vollzug
Diese Bestimmung entspricht dem FIFG (Art. 32 FIFG). Neu wird hier allerdings auf die Nennung der Vollzugsberatung durch den Schweizerischen Wissenschaftsrat verzichtet, da diese Aufgabe im Sachartikel zum Schweizerischen Wissenschaftsrat integriert ist (Art. 51 Abs. 2 Bst. d E-FIFG).
Art. 54 Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts
Art. 55 Übergangsbestimmungen
Art. 56 Referendum und Inkrafttreten
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird vom Bundesrat bestimmt. Das Gesetz wird vorgängig dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Bundesverfassung unterstehen.