Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 54 Seiten

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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG)

1 Einleitung

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf der Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes (FIFG) durchzuführen. Die Unterlagen zum Vernehmlassungsverfahren wurden nach dem Beschluss des Bundesrates auf der Homepage der Bundeskanzlei publiziert und den Adressaten der Vernehmlassung1 zugestellt. Am 10. November 2009 wurde die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Bundesblatt publiziert2. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis zum 28. Februar 2010.

Mit Blick auf die Fortsetzung der Arbeiten werden in diesem Bericht in erster Linie die Forderungen (Änderungsanträge; vorwiegende Kritikpunkte; vertiefte Themenbearbeitung) und nur in einzelnen Fällen auch die Begründungen aufgeführt. Die Darstellung erfolgt in synthetisierter Form und in fol-

gender Sachanordnung:

 Allgemeine Auswertung: generelle Bewertung der Vorlage; übergeordnete Aspekte (Kap. 3);  Auswertung nach Themen (Revisionszielen) gemäss Vorlage (Kap. 4);

 Auswertung zu spezifischen, durch die Vernehmlassungsteilnehmer aufgeworfenen Problempunkten (Kap. 5).

Die Darstellung stützt sich auf eine analytische Auswertung (Anhang 2), welche betreffend Bewertung der Gesamtvorlage detailliert über die quantitative Verteilung nach Vernehmlassungsgruppen informiert. Ergänzt wird diese Detailauswertung durch eine vollständige Auflistung aller Vorschläge für Neuformulierungen zu einzelnen Artikeln der Vorlage, jeweils in der vorgeschlagenen Verbatimfassung (Anhang 3). Beide Anhänge sind integraler Bestandteil der Darstellung. Die eingegangenen Stellungnahmen sind einsehbar unter www.sbf.admin.ch.

Die Vernehmlassungsteilnehmer werden in der Regel mit Abkürzungen (vgl. Liste der Adressaten und der eingegangenen Stellungnahmen, Anhang 1) zitiert. Bei Institutionen, für die keine offiziellen oder mehrdeutige Abkürzungen vorliegen, wurden ad hoc neue Abkürzungen zugeteilt.

Die Nachweise im Text sowie in den Anhängen 1 und 2 erfolgen immer nach den Vernehmlassungsgruppen in der Reihenfolge der offiziellen Adressatenliste, gefolgt von der Gruppe der nicht direkt angeschriebenen Institutionen. In Anhang 3 folgt die Anordnung der Änderungsvorschläge übergeordnet den Artikeln des Gesetzesentwurfes. Für die übersichtliche Zuordnung von Stellungnahmen zu den vorerwähnten Vernehmlassungsgruppen werden die folgenden Abkürzungen in Kursive verwen-

det (z.B. [1:] ZH oder Gruppe [4:]): I Kantone [1:] II Politische Parteien [2:] III Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete [3:] IV Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft [4:] V Bildungs- und wissenschaftspolitische Organe und Organisationen [5:] VI Andere angeschriebene Organisationen [6:] VII Nicht angeschriebene Institutionen. [7:] 1 Vgl. Liste im Anhang 1