Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 54 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG)
Revisionsziel „Einfaches Aufgaben- und Organisationsgesetz“ mit der Vorlage noch nicht erreicht wurde. Diesbezüglich und genereller für das Anliegen einer rechtssystematischen Vereinfachung sowie tieferen Regulierungsdichte sieht er noch erhebliches Verbesserungspotential. Seine wichtigsten materiellen Anliegen betreffen die (in der Sache begrüsste) vereinfachte Begriffsapparatur (Vorbehalte: u.a. explizite Erläuterung der wichtigsten Forschungskategorien im erläuternden Rechtskommentar, konsequente Verwendung der einfachen Legaldefinitionen), die Bestimmung der Förderaufgaben des SNF in Artikel 8, die Aufgaben- und Kompetenzregelung der KTI (analoge Kompetenzausstattung zu SNF) sowie Vereinfachungen im Abschnitt „Internationale Zusammenarbeit“. Diese Änderungsanliegen werden weitgehend auch von der CRUS, vom ETH-Rat sowie von der KFH geteilt, wo ergänzend dazu insbesondere auch Vorbehalte zur Neuregelung betreffend der bisher nach Artikel 16 geförderten Forschungsinstitutionen (CRUS, ETH-Rat) sowie betreffend eines schweizerischen Innovationsparks hinzukommen.
8 Vernehmlassungsteilnehmer der Gruppe [5:] machen schliesslich auch Kommentare und Anträge zur „Koordination mit HFKG als zentrales Anliegen“. Dabei wird das zeitlich gestaffelte Vorgehen („prozedurale Abstimmung“) auch dort begrüsst bzw. gefordert, wo – in materieller Hinsicht - diese Koordination in der Vernehmlassungsvorlage im Grundsatz als gut beurteilt wird. Im Unterschied zu den Vernehmlassungsteilnehmer anderer Gruppen trägt diese Gruppe aber verschiedene materielle Anliegen vor (insbesondere Förderung von nationalen Grossprojekten wie jenes zur Systembiologie; nationale Kooperationsprojekte zwischen Universitäten/Fachhochschulen und ETH’s), wo die „Abstimmung“ zwischen FIFG und HFKG noch zu präzisieren sei (s. unten Kap. 5.1).
VI Andere angeschriebene Organisationen (Total 4) und VII Nicht angeschriebene Organisationen (Total 26)
Bei den eingebrachten Änderungsanträgen (s. Anhang 3) beziehen sich die Vernehmlassungsteilnehmer dieser Gruppen im besonderen Masse jeweils entweder auf sehr spezifische Belange oder aber auf Sachbereiche, von denen sie sich besonders betroffen fühlen. Insgesamt aber anerkennen auch die Vernehmlassungsteilnehmer der Gruppen [6:] und [7:] den Revisionsbedarf (Totalrevision), begrüssen die gesetzten Revisionsziele und äussern sich zur Vorlage positiv. (s. Anhang 2). Eine umfassende und systematisch orientierte Überprüfung der Vorlage erfolgt seitens des SWTR. Er bezieht sich dabei namentlich auf seine im Herbst 2009 veröffentlichten „Grundsätze für die Gesamtrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes FIFG)“ und beurteilt die Vorlage mit Bezug auf diese Grundsätze. Im Ergebnis kommt der SWTR zu einer sehr positiven Beurteilung der Vorlage (insbesondere betreffend Begriffsklärung; komplementäre Profile der Förderinstitutionen; Aufgabenteilung betreffend internationale Wissenschaftsförderung, Abstimmung/Koordination zwischen FIFG und HFKG). Seine kritischen Einwände betreffen namentlich Teilaspekte bei der Regelung zur Ressortforschung, die Asymmetrie zwischen SNF und KTI (Kompetenzen) sowie das (nach ihm zu stark) auf die Regelungsmaterie des FIFG eingeschränkte Profil des Beratungsorgans des Bundes.
3.2 Übergeordnete Aspekte
3.2.1 Keine Erweiterung der bisherigen Förderaufgaben des Bundes a) Stellungnahmen (quantitativ)
Von den 83 Vernehmlassungsteilnehmer stellen deren 21 Änderungsanträge; davon stehen 8 in direktem Zusammengang mit dem übergeordneten Grundsatz, gemäss welchem die Totalrevision des FIFG zu keiner Erweiterung der bisherigen Subventionstatbestände führen soll (mit Ausnahme der Rechtsgrundlage zur Unterstützung eines schweizerischen Innovationsparks).
b) Stellungnahmen (qualitativ)
Der erwähnte Grundsatz als solcher wird von keinem Vernehmlassungsteilnehmer in Frage gestellt oder grundsätzlich kritisiert. Zentrale Vorbehalte werden in diesem Zusammenhang jedoch betreffend der gesetzlichen Neuregelung der bisher nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Forschung