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Vernehmlassung 2009/31: Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten · 4 Seiten
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2Das EVD legt das Referenzsystem für die zu verwendenden Handelsnamen und wissenschaftlichen Namen fest.
3Kann das Holz keiner bestimmten Holzart zugeordnet oder kann die Holzart nicht eindeutig bestimmt werden, so können mehrere Holzarten oder die Gattung angegeben werden.
4Bei Holzwerkstoffen ist die Angabe « Mischholz » erlaubt.
5Bei Produkten, die aus mehr als drei Bestandteilen verschiedener Holzarten zusammengesetzt sind, sind mindestens die drei Holzarten mit dem grössten Massenanteil am Produkt anzugeben.
Art. 3 Pflicht zur Deklaration der Holzherkunft
1Jede Person, die Holz oder Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss die Herkunft des Holzes angeben.
2Die Herkunft des Holzes bezieht sich auf das Land, in dem das Holz geerntet wurde.
3Kann das Holz nicht einem Herkunftsland klar zugeordnet werden, so können mehrere mögliche Herkunftsländer angegeben werden. Die Angabe von Regionen oder Kontinenten ist nicht zulässig.
4Kann das Holz auch nicht mehreren möglichen Herkunftsländern zugeordnet werden, so kann die Angabe « Herkunft unbekannt » verwendet werden.
5Bei Produkten, die aus Bestandteilen von mehr als drei verschiedenen Holzarten zusammengesetzt sind, ist mindestens die Herkunft der drei Holzarten mit dem grössten Massenanteil am Produkt anzugeben.
Art. 4 Ort und Sprache der Deklaration
1Art und Herkunft des Holzes müssen durch Anschrift am Produkt selbst oder unmittelbar daneben (Anschrift, Aufdruck, Etikette, Schild) angegeben werden.
2Ist die Anschrift am Produkt selbst aus technischen Gründen nicht zweckmässig, so können Art und Herkunft des Holzes in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer Form angegeben werden (Regalanschrift, Auflage von Katalogen).
3Eine Person, die Einzelanfertigungen und Kleinserien von bis zu 50 Stück abgibt, kann die Konsumentinnen und Konsumenten über Art und Herkunft des Holzes auch mittels eines Geschäftspapiers informieren, welches die Offerte begleitet. In diesem Geschäftspapier werden pro Holzart die Herkunftsländer auf der Basis des Einkaufs des Vorjahres angegeben.
4Art und Herkunft des Holzes sind in einer Amtssprache des Bundes anzugeben.