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Vernehmlassung 2009/31: Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten · 4 Seiten

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4Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

4. Abschnitt: Strafandrohungen

Art. 9

Wer gegen die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 2-4 oder die Auskunftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 verstösst, wird gemäss Artikel 11 KIG bestraft.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 Übergangsbestimmung

Holz und Holzprodukte, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum (30. Juni 2011) an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben werden.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am (1. Juli 2010) in Kraft.

Datum Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 SR 172.041.1